Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_621/2011 {T 0/2}
Urteil vom 16. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. August 2011 betreffend persönliche AHV/IV-Beiträge für das Beitragsjahr 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2011 an P.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von P.________ am 12. September 2011 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers, welche im Grunde eine blosse Wiedergabe der Verfahrensgeschichte im Hinblick auf die - rechtskräftige - Steuerveranlagung 2008 darstellen, diesen inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag auf Revision des angefochtenen Entscheides enthalten, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass aus diesen Gründen die Eingaben vom 29. August und 12. September 2011 kein gültiges Rechtsmittel darstellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer, falls die Bezahlung der Beiträge von Fr. 1'119.70 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 81.50) ihm im Sinne von Art. 11 AHVG nicht zumutbar sein sollte, auf die Möglichkeit eines bei der Beschwerdegegnerin einzureichenden Erlassgesuches hingewiesen sei,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz