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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_691/2011
Urteil vom 18. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht, Wiederherstellung einer Frist,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. August 2011.
Erwägungen:
1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ erhob am 18. Juli 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert eingeräumter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 195 VRG; SRL Nr. 40). Der Betrag wurde anstatt bis am 5. August 2011 erst am 15. August 2011 bezahlt. In der Folge trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 17. August 2011 gestützt auf § 36 VRG ab.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 aufzuheben, dieses zu verpflichten, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2011 zu behandeln, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
Fristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die massgebende kantonale Verwaltungsrechtspflege ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Handlung (Leistung des Kostenvorschusses) vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschuss - entsprechend dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - auf einem Fehler des vormaligen Rechtsvertreters beruhte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 9, 29 und 29a BV sowie Art. 8 EMRK vorbringt, ändert hieran nichts: Er vertritt zunächst die Auffassung, dass die Rechtsprechung bei fehlerhaftem Verhalten des "amtlichen" Verteidigers in Strafsachen auch für ähnliche Konstellationen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten müsste. Er übersieht dabei allerdings, dass die erwähnte Literatur von der notwendigen oder m.a.W. zwingenden Verteidigung im Strafrecht (dazu MARC PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 82) handelt und nicht allgemein von einem Rechtsbeistand (vgl. Art. 130 f. StPO [SR 312.0]). Jene ist nur in ganz besonders gelagerten Straffällen durch den Staat zu verfügen. Hier geht es allerdings weder um eine solche Situation noch um eine vergleichbare. Zudem wird selbst bei der notwendigen Verteidigung angesichts fehlender Rechtssicherheit eine Verschärfung der Praxis gefordert: Fehlleistungen eines Vertreters sind den Parteien im Grundsatz anzurechnen (siehe auch BGE 114 Ib 67), insbesondere dann, wenn ein gewillkürter Vertreter beigezogen wurde (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung - Jugendstrafprozessordnung, 2011, Art. 94 N 55 ff.). Es handelt sich sodann keineswegs um eine unnötige Formstrenge, wenn das Gesetz eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldetem Hindernis ermöglicht. Inwiefern die Nichtwiederherstellung der Frist willkürlich und unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 8 EMRK sind nicht verletzt, hat der Beschwerdeführer doch das Verwaltungsgericht anrufen bzw. seine Rügen vorbringen können (vgl. zu Art. 29a BV im Übrigen BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329). Dass diese nicht behandelt worden sind, ist allein dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters anzurechnen.
3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass