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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_24/2011
Urteil vom 20. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Willi Egloff,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, 3001 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_292/2011.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. Juni 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm erstattete Strafanzeige der Sache nach erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten (Verfahren 1B_292/2011).
Mit Eingabe vom 9. September 2011, die am 12. September 2011 beim Bundesgericht eingetroffen ist, ersucht X.________ um Revision des genannten Urteils, nachdem er auf seine verschiedenen Eingaben vom 13./14. Juli und 15. August 2011 hin gemäss Schreiben vom 23. und 26. August 2011 auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen nach Art. 121 ff. BGG aufmerksam gemacht worden ist.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das genannte bundesgerichtliche Urteil unter Hinweis auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm eingereichten Beweismittel zur Stütze seiner Strafanzeige wegen Mehrfachehe seien vom Bundesgericht wie zuvor vom Obergericht des Kantons Bern auf haltlose Weise ignoriert worden.
Dabei übersieht der Gesuchsteller offenbar, dass das Bundesgericht gemäss dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 2011 auf seine damalige Beschwerde in Strafsachen vom 9. bzw. 15./17. Juni 2011 nicht eingetreten ist, weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermochte. Die von ihm angerufenen Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Was er mit seiner Revisionseingabe vorbringt, beschränkt sich in Anbetracht dessen auf eine appellatorische Kritik an der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören.
Beigefügt sei immerhin, dass das Obergericht seinerseits gemäss seinem Beschluss vom 5. Mai 2011, der mit der Beschwerde in Strafsachen vom 9. bzw. 15./17. Juni 2011 angefochten wurde, die fraglichen Beweismittel sehr wohl berücksichtigt und nicht etwa ignoriert, aber eben auf andere Weise als der Gesuchsteller gewürdigt hat. Sein Einwand, sie seien unberücksichtigt geblieben, stösst daher von vornherein ins Leere.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp