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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_485/2011
Urteil vom 21. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach, 6371 Stans,
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. April 2011
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 14. April 2011 mit Eingabe vom 15. September 2011 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das angefochtene Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 28. Juli 2011, also während des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), zugestellt worden ist;
dass eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteile 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 und 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007);
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Dienstag 16. August 2011 zu laufen begonnen hat und am Mittwoch 14. September 2011 abgelaufen ist;
dass somit die mit 15. September 2011 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli