Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_754/2011
Urteil vom 21. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Internationaler Rechtsdienst,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 5. August 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Er heiratete im Mai 1994 eine Landsfrau (geb. 1975). Ab 1994 verfügten die beiden über Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz. Im Jahre 1998 reisten die Ehegatten mit dem 1995 geborenen gemeinsamen Sohn aus der Schweiz aus. Am 8. April 1998 wurde die Ehe geschieden.
1.2 Am 12. November 1998 heiratete X.________ die im Kanton Zürich niedergelassene A.________ (geb. 1965), die seit 2005 über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 12. Dezember 1999 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 12. Januar 2005 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Mai 2005 wurde seine Ehe mit A.________ geschieden.
1.3 Am 5. Januar 2006 heiratete X.________ wiederum seine erste Gattin; am 23. März 2006 bzw. 24. Januar 2008 ersuchte er darum, diese und die gemeinsamen Kinder nachziehen zu können, wobei er das zweite Kind während der Ehe mit A.________ im Heimatland mit der ersten Partnerin gezeugt hatte. Am 29. Oktober 2008 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________; gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um Familiennachzug ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 5. August 2011. Am 8. Februar 2010 war die dritte Ehe von X.________ geschieden worden.
1.4 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung sei für mindestens 3 Jahre zu verlängern oder eventuell diese in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht und ist deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen:
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss die Begehren und deren Begründung enthalten; der Betroffene hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 BGG). Seine Ausführungen müssen sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; der Beschwerdeführer muss in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2
2.2.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich planmässig darum bemüht hat, durch unvollständige Angaben eine Niederlassungsbewilligung zu erschleichen. So habe er sich nach deren Erhalt sofort von seiner zweiten Gattin scheiden lassen und nach der erneuten Heirat seiner ersten Frau, mit der er während der zweiten Ehe ein (weiteres) Kind gezeugte habe, um den Familiennachzug ersucht. Da er den Bewilligungsbehörden die Geburt des zweiten Kindes verheimlicht und sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die zweite Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits gescheitert war, sei seine Bewilligung zu Recht widerrufen worden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG [SR 142.20]) und komme ein Familiennachzug so oder anders nicht mehr infrage.
2.2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter auseinander, sondern weist lediglich darauf hin, dass er hier arbeite, nicht fürsorgeabhängig sei und sich strafrechtlich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er behauptet, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- und Völkerrecht, legt aber nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich, nachdem der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiedergibt und die Umstände des Einzelfalls in vertretbarer Weise würdigt.
2.2.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge, wie er sie bereits der Vorinstanz dargelegt hatte, zu wiederholen, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung - wie der Beschwerdeführer sie erhebt - tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S.104 f.).
2.3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar