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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_534/2011
Urteil vom 21. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ablehnung eines Richters,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
vom 4. Juli 2011.
Die Einzelrichterin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 21. April 2011 im Rahmen eines am Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahrens betreffend eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung beim Bezirksgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten lic.iur. A. Fischer stellten;
dass der Abgelehnte das Ausstandsgesuch am 4. Mai 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, die es mit Beschluss vom 4. Juli 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss am 8. September 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs beantragen;
dass der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren bildet, gegen den die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, wobei es sich bei diesen um obere Gerichte handeln muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG);
dass ein solches oberes Gericht zudem als Rechtsmittelinstanz entscheiden muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG vor;
dass die den Kantonen zur Anpassung ihrer Bestimmungen an Art. 75 Abs. 2 BGG gewährte Übergangsfrist (Art. 130 Abs. 2 BGG) mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 abgelaufen ist;
dass somit seit dem 1. Januar 2011 die Beschwerde in Zivilsachen, wie im Übrigen auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG), nur noch gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die zugleich obere Gerichte sind und - unter Vorbehalt der Ausnahmen - auf Rechtsmittel hin entschieden haben (BGE 137 III 238 E. 2.2 in fine S. 240);
dass das Bundesgericht kürzlich in einem zur vorliegenden Konstellation analogen Fall klargestellt hat, dass der Grundsatz der double instance auch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden gilt (BGE 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 2.2);
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts nicht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand des Vizepräsidenten am Bezirksgericht Bülach entschied, sondern als erste und einzige Instanz;
dass das Bundesrecht im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Grundsatz vorsieht, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz geurteilt haben muss, weshalb die gesetzlichen Anforderungen an die Vorinstanz nach Art. 75 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer