Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_512/2011
Urteil vom 21. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1955 geborene S.________ zog sich am 9. Dezember 2003 beim Fussballspielen eine Kompressionsfraktur des zwölften Brustwirbelkörpers sowie eine dislozierte Steissbeinfraktur zu. Als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm die SUVA Taggeldleistungen auf der Grundlage einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bis 7. Dezember 2005 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 27. April 2005). Nach weiteren medizinischen Abklärungen aufgrund eines geltend gemachten Rückfalls verneinte die SUVA verfügungsweise am 18. Januar 2006 einen Anspruch auf Taggeld und Rente, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 bestätigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen eingereichte Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass es die Sache zu einer ergänzenden medizinischen Massnahme im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 15. Januar 2008). Auf die hiegegen von der SUVA erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2008 nicht ein.
A.b Gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 richtete die SUVA erneut Taggelder aus und erachtete eine weitere medizinische Abklärung zur Unfallkausalität als geboten, nachdem die geforderte Massnahme in Form einer Infiltration des Coccygis nicht die erhoffte Klarheit bezüglich der Kausalität der geltend gemachten Beschwerden brachte. Die Begutachtung durch Dr. med. H.________, FMH Chirurgie, zur Beurteilung, ob Unfallrestfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorlägen, lehnte der Versicherte ab. Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Schreiben vom 3. Juni und 4. August 2009), sowie erneuter Beurteilung der Sache durch Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, stellte die SUVA ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf den 31. Oktober 2009 ein (Verfügung vom 23. Oktober 2009 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Mai 2011 ab.
C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die grundsätzliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf seine Rechtmässigkeit hin sowie die weitere Zusprechung von Taggeldleistungen ab 1. November 2009.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG) der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).
3.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die SUVA die Taggeldleistungen zu Recht auf Ende Oktober 2009 einstellte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Versicherte im Einspracheverfahren in unentschuldbarer Weise die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt hat (Art. 43 Abs 3 ATSG; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 43 S. 150 E. 5.5 Ingress und 5.5.1). Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers, soweit damit andere Leistungen beantragt werden (Übernahme von weiteren Heilbehandlungskosten und Reisespesen), ist daher nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.).
3.1 Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb eine grundsätzlich beweistaugliche und zumutbare Begutachtung durch Dr. med. H.________ (BGE 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.) unentbehrlich gewesen wäre (vgl. Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn das kantonale Gericht nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schützte, welche mit Blick darauf, dass die durchgeführte lokale Infiltration des frakturierten Os coccygis keine endgültige Klärung der Frage brachte, ob die bestehenden Beschwerden auf die Fraktur des Steissbeines zurückzuführen und damit unfallbedingt sind (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. W.________ vom 8. September 2008), eine Begutachtung bei Dr. med. H.________ durchführen lassen wollte, verletzte es kein Bundesrecht. Es durfte sich hierbei auch auf die überzeugende Beurteilung des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 11. Mai 2009, stützen, der eine Expertise zur Klärung der Frage einer posttraumatischen Coccygodynie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für unumgänglich hielt. Dass eine zusätzliche Abklärung immer eine Belastung für die betroffene Person bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die rechtsanwendenden Behörden auf eine weitere Begutachtung verzichten, obwohl sie zur Auffassung gelangt sind, aufgrund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung vornehmen zu können. Dr. med. K.________ legte dar, dass die Zugreise von X.________ nach Y.________ zumutbar gewesen wäre, da eine Reise mit der Bahn für eine Person mit Coccygodynie problemlos möglich sei.
3.2 Der Beschwerdeführer hat es sich demnach selbst zuzuschreiben, dass die SUVA über ihre allfällige weitere Leistungspflicht ab 1. November 2009 nicht gestützt auf die Ergebnisse einer Begutachtung bei Dr. med. H.________ befinden konnte, sondern einen Entscheid über das strittige Leistungsbegehren aufgrund und in Würdigung der verfügbaren Akten vornahm (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Laut der erneuten Beurteilung des Dr. med. K.________ (vom 8. Oktober 2009) besteht für die Tätigkeit als Übersetzer eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, es lägen nur noch möglicherweise Folgen des am 9. Dezember 2003 erlittenen Unfalls vor, weshalb eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei, ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Polla