Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_553/2011
Urteil vom 22. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 5. April 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit Vorwürfen, die er gegen einen Anwalt erhoben hatte, im angefochtenen Entscheid wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer einleitend eine Vielzahl von angeblich verletzten Bestimmungen aufzählt, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid basiere auf einem falschen Sachverhalt, ist aus der Eingabe nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz die Tatsachen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Insbesondere wird nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die in Frage stehende und angeblich übersetzte Honorarnote über Fr. 295.-- den Beschwerdeführer berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner 2 Betrug und Verletzung der Standesregeln vorzuwerfen.
In Bezug auf die Ablehnung von Oberrichtern hat sich das Bundesgericht im Urteil 1B_263/2011 vom 22. Juni 2011 geäussert. Darauf ist nicht zurückzukommen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn