BGer 8C_618/2011
 
BGer 8C_618/2011 vom 22.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_618/2011
Urteil vom 22. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. August 2011 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an G.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG abgelaufen ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
das das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese trotz gewährter Nachfrist einerseits nicht den Mindestanforderungen entsprechend verbessert und andererseits der eingeforderte Kostenvorschuss ebenso wenig geleistet worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. August 2011 nicht mit diesen beiden, je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Begründungen, auseinandersetzt,
dass dergestalt keine hinreichende sachbezogene Begründung vorliegt (vgl. ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff., S. 72, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel