BGer 8C_667/2011
 
BGer 8C_667/2011 vom 22.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_667/2011
Urteil vom 22. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2011,
in Erwägung,
dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. April 2011 die M.________ bisher ausgerichteten Taggeldleistungen und allfälligen Heilbehandlungskosten auf den 1. Januar 2011 einstellte und gleichzeitig einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dagegen Beschwerde führte und dabei um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, was das Gericht mit Verfügung vom 2. August 2011 abwies,
dass die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme,
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen könnte, zumal für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Taggeldnachzahlung erfolgen wird und allfällige Heilbehandlungskosten übernommen werden, falls sich im Beschwerdeverfahren ergeben sollte, dass die Versicherungsleistungen nicht eingestellt werden; für die Zeit bis dahin gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG sodann die Krankenversicherung eine Vorleistungspflicht trifft,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel