Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_653/2011
Urteil vom 23. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers ebenso wie sein Massnahmebegehren abgewiesen und die (sein Begehren auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'630.-- an die Beschwerdegegnerin und deren Verpflichtung zu Alimenten an ihn abweisende) Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Dezember 2010 bestätigt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe zwar (erstmals vor zweiter Instanz) glaubhaft gemacht, dass er ab Februar 2011 keinen Taggeldanspruch mehr gegenüber der UNIA Arbeitslosenkasse besitze, trotz des vorinstanzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Belegung der behaupteten Stellensuchbemühungen habe der Beschwerdeführer jedoch auch im obergerichtlichen Verfahren keine konkreten Bemühungen glaubhaft gemacht, insbesondere habe er es erneut unterlassen, konkrete Bewerbungen und diesbezügliche Absagen dem Gericht vorzulegen, die von ihm eingereichten Zeitungsartikel über die allgemeine Arbeitsplatzsituation in der Pharmaindustrie vermöchten den (dem Beschwerdeführer obliegenden) Nachweis erfolgloser Suchbemühungen nicht zu erbringen, der Beschwerdeführer habe somit auch vor Obergericht nicht glaubhaft gemacht, dass er sich konkret um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, weshalb (trotz der Taggeldzahlungseinstellung) von seiner bisherigen Leistungsfähigkeit auszugehen und eine Einkommensverändung (als Voraussetzung für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen) zu verneinen sei,
dass das Obergericht weiter erwog, gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wohne die Beschwerdegegnerin noch nicht einmal drei Monate mit einer Drittperson zusammen, auf Grund dieser kurzen Zeitdauer und mangels weiterer Indizien könne nicht von einer engen, ausschliesslichen, auf Dauer ausgerichteten Beziehung im Sinne eines kostensenkenden Konkubinats auf Seiten der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, weshalb es auch diesbezüglich an einer Änderung der finanziellen Verhältnisse fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht allgemeine Rechtserörterungen vorbringt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt, die obergerichtlichen Annahmen als "absurd" bezeichnet, den Feststellungen des Obergerichts die eigene Sicht der Dinge entgegenhält und sich pauschal auf verfassungsmässige und andere Grundsätze (u.a. strafrechtliche Unschuldsvermutung) beruft,
dass er jedoch mit diesen und seinen übrigen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal der vor Obergericht unterbliebene Nachweis konkreter erfolgloser Suchbemühungen um eine neue Stelle vor Bundesgericht ohnehin nicht nachgeholt werden kann (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfah-ren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann