Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_518/2011
Urteil vom 26. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Weiterer Beteiligter:
W.________.
Gegenstand
Ausstand/Zulassung der Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2011 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die Bundesanwaltschaft gegen X.________ und Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau, eine Strafuntersuchung führt u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB);
dass X.________ und Rechtsanwalt W.________ am 20. April 2011 mit separaten Eingaben die Bundesanwaltschaft ersuchten, Rechtsanwalt W.________ sei in der Strafuntersuchung gegen X.________ als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen;
dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die dahingehend lautenden Begehren abwies, wogegen X.________ und W.________ an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten;
dass gemäss Beschluss der I. Beschwerdekammer vom 7. Juli 2011 hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten X.________ durch Rechtsanwalt W.________ ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt besteht, weswegen die beantragte Verteidigung abgelehnt wurde;
dass daher die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2011 Rechtsanwalt Y.________ und als dessen Substitut Rechtsanwalt Z.________ als amtliche Verteidigung einsetzte;
dass Rechtsanwalt W.________ hiergegen Beschwerde zuhanden der I. Beschwerdekammer erhob;
dass diese mit Beschluss vom 30. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dies mit dem Hinweis darauf, dass gegen diesen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. September 2011 subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt;
dass mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. August 2011 kein Entscheid über eine Zwangsmassnahme in Frage steht, weshalb die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht offen steht (Art. 79 BGG), worauf die I. Beschwerdekammer zutreffend verwiesen hat;
dass gemäss Art. 113 ff. BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen steht;
dass im vorliegenden Fall kein derartiger Entscheid in Frage steht, sondern ein solcher der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
dass demgemäss auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht zulässig und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit gegenstandslos wird und nicht weiter zu erörtern ist;
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft, dem weiteren Beteiligten und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp