Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_575/2011
Urteil vom 26. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichttragen der Sicherheitsgurten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten mit einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft wurde. Er macht nur geltend, für seine Verurteilung gebe es keine hinreichenden Beweismittel. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid indessen auf die Aussagen von zwei Mitarbeitern des polizeilichen Assistenzdienstes, die unter der strengen Strafdrohung des Art. 307 StGB formell als Zeugen befragt worden waren. Diese Beweiswürdigung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise gerügt, und die Rüge müsste begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde, die sich auf eine reine Behauptung beschränkt, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn