BGer 8C_420/2011 |
BGer 8C_420/2011 vom 26.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_420/2011
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Urteil vom 26. September 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
F.________,
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vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a F.________, geboren 1973, zog sich bei einem Misstritt als Kellner am 1. August 2003 eine Distorsion am rechten Fussgelenk zu. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Zudem bezog der Versicherte gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2006 rückwirkend ab 1. August 2004 eine abgestufte und bis zum 30. April 2005 befristete Invalidenrente (bis 31. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und vom 1. bis 30. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente).
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A.b Seit Mai 2006 arbeitete F.________ wieder als Serviceangestellter mit Vollzeitpensum in der Brasserie X.________. Am 1. Oktober 2006 erlitt er bei einem Selbstunfall als Lenker seines Kleinbusses ein Schädelhirntrauma. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Am 3. November 2009 verfügte die Basler rückwirkend per 1. April 2009 die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen und schloss den Fall folgenlos ab. Diese Leistungsterminierung hat das Bundesgericht heute mit Urteil 8C_421/2011 letztinstanzlich bestätigt.
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A.c Nach dem Ereignis vom 1. Oktober 2006 nahm F.________ seine angestammte Tätigkeit nicht mehr dauerhaft auf. Am 6. November 2007 meldete er sich wiederum bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Der seit 31. Oktober 2006 behandelnde Dr. med. C.________ bestätigte am 14. Dezember 2007, dass der Versicherte seit 1. Oktober 2006 an Kopf- und Nackenschmerzen leide und deshalb seither voll arbeitsunfähig sei.
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Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und dem Beizug der Akten der beiden Unfallversicherer sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 17% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 5. Januar 2010).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________, mit welcher dieser unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 8. April 2011).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ sinngemäss seine vorinstanzlichen Anträge erneuern. Zudem beantragte er eventualiter, die IV-Stelle "sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen."
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemei-nen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 412, aber in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
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1.1.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
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1.1.2 Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (vgl. dazu im Detail BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen; 130 V 352 und 396), betrifft den Sachverhalt. Rechtsfrage ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71). Rechtsverletzungen sind die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161; Urteile 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 1.2 und 8C_908/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).
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1.2 Ein unzulässiges neues Begehren im Sinn von Art. 99 Abs. 2 BGG liegt vor, wenn etwas Anderes oder Weitergehenderes verlangt wird, das zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führt (Urteile 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 2.1, 1C_323/2008 vom 27. März 2009 E. 2.2 und 4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Der letztinstanzlich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung ist vom vorinstanzlichen Hauptantrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, abgedeckt (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Eventualbegehren ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht neu und demzufolge zulässig (vgl. Urteil 9C_476/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 1.2 i.f.).
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2.
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2.1 Der Versicherte ist übereinstimmend mit dem kantonalen Gericht der Auffassung, es sei auf die beweiskräftige (vgl. ebenso das heute gefällte Urteil 8C_421/2011 E. 5.1) interdisziplinäre Expertise des Instituts Y.________ vom 10. Juli 2009 abzustellen. Gestützt darauf erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei Status nach Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion. Insbesondere klage er über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, Konzentrationsminderung, Vergesslichkeit, Lärmempfindlichkeit, Schwindel, Schlafstörungen, Antriebsminderung und Verlust an Lebensfreude. Gemäss Gutachten des Instituts Y.________ fänden sich aus somatischer Sicht keine Befunde, welche die geklagten Beschwerden restlos zu erklären vermöchten.
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2.2 Der Versicherte macht geltend, seine Beschwerden entsprächen der "heutigen Klassifizierung von HWS-Syndromen". Sie seien aber nicht mit einer somatoformen Schmerzstörung gleichzusetzen, weil die somatische Ursache in einer anlässlich des Unfalles erlittenen Mikroverletzung im Bereich der HWS (vgl. dazu bereits BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363) zu finden sei. Das kantonale Gericht hat demgegenüber nach umfassender Beweiswürdigung mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht insbesondere unter Verweis auf das Gutachten des Instituts Y.________ grundsätzlich verbindlich festgestellt (vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer an einer lege artis diagnostizierten Schmerzstörung leidet und die geklagten Befindlichkeitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zuzuordnen sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf das bunte Beschwerdebild (vgl. hievor E. 2.1 i.f.) im Zusammenhang mit der nach dem Unfall vom 1. Oktober 2006 gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion. Diesbezüglich sind von zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb Verwaltung und Vorinstanz - ohne den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör zu verletzen - zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet haben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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2.3 Die trotz der diagnostizierten Schmerzstörung zumutbare Arbeitsleistung beurteilt sich, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, nach der entsprechenden, auf somatoforme Schmerzstörungen sowie grundsätzlich auf sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage anwendbaren Rechtsprechung (Urteile 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; BGE 137 V 64 E. 4 S. 67 und 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen unerheblich, ob die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung an der Diagnose HWS-Distorsion mit typischem Beschwerdebild oder an der ebenfalls diagnostizierten Schmerzstörung anknüpft.
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2.4
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2.4.1 Erstmals vor Bundesgericht beruft sich der Versicherte auf eine Neuauflage des Handbuchs "Psychiatrische Begutachtung" von ULRICH VENZLAFF und KLAUS FOERSTER und übt gestützt darauf Kritik an der eben genannten Rechtsprechung (E. 2.3 hievor). Die Vorinstanz habe "Bundesrecht verletzt, indem sie die nicht mehr aktuellen FOERSTER-Kriterien angewandt" habe.
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2.4.2 Weder der Beschwerdeführer selbst noch die von ihm zitierten Autoren zeigen im Einzelnen auf, inwiefern die von der Rechtsprechung unter anderem mit Blick auf eine Publikation von KLAUS FOERSTER (Psychiatrische Begutachtung im Sozialrecht, in: Venzlaff/Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., München 2000, S. 509, 511) entwickelten Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402; vgl. auch ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., insbesondere S. 80 ff.) durch die neueste Auflage dieses Handbuches (ULRICH VENZLAFF/KLAUS FOERSTER, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., München 2009) konkret anzupassen und die entsprechenden Rechtsgrundsätze zur nur ausnahmsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu ändern wären. Von "Foerster-Kriterien" zu sprechen (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 80), ist insofern missverständlich, als es sich bei dieser in der Praxis verwendeten Kurzbezeichnung nicht um eine von FOERSTER verfasste "abhakbare Checkliste" handelt (ULRICH VENZLAFF/KLAUS FOERSTER [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 650), sondern um Aspekte der konkret zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, wobei die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraus setzt und auch Umstände mitzuberücksichtigen sind, welche gegen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprechen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50).
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2.4.3 Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern die neueste Auflage des genannten Handbuches von ULRICH VENZLAFF UND KLAUS FOERSTER in Bezug auf die mehrfach bestätigte und jüngst mit BGE 136 V 279 sogar noch ausgeweitete Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Praxis zur Beurteilung der invalidisierenden Auswirkungen von somatoformen Schmerzstörungen eine Änderung der Rechtsprechung zu begründen vermöchte.
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2.5 Der psychiatrische Gutachter des Instituts Y.________ ging zusätzlich zur diagnostizierten Schmerzstörung einzig von einer leichtgradigen, reaktiven depressiven Störung im Sinne von F32.0 nach ICD-10 aus. Er hielt den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der "subjektiv starken Schmerzen" für vollständig arbeitsunfähig und zwar in Bezug auf jede angepasste Verweisungstätigkeit. Entgegen dem Versicherten ist die Rechtsfrage, ob eine psychische Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lässt, von der Verwaltung und im Streitfall vom Gericht, nicht aber vom Mediziner zu beantworten (vgl. E. 1.1.2 hievor). Eine leichte depressive Episode im Sinne des Diagnosecodes F32.0 nach ICD-10 stellt praxisgemäss keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar (Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen).
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2.6 Hat demnach das kantonale Gericht eine erhebliche psychische Komorbidität zu Recht verneint, bleibt zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung alternativ dazu formulierten Kriterien vorhanden (Tatfrage) und gegebenenfalls in ausreichender Intensität und Konstanz erfüllt (Rechtsfrage) sind, wonach die rechtsanwendenden Behörden darüber zu befinden haben, inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu arbeiten (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.).
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2.6.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es sind keine entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt mit Blick auf die alternativen Kriterien offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Abgesehen von dem gemäss angefochtenem Entscheid allenfalls einzig zu bejahenden Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs ohne länger dauernde Rückbildung, verneinte das kantonale Gericht die übrigen Kriterien. Insbesondere bestreitet der Versicherte angesichts der anamnestischen Angaben laut Gutachten des Instituts Y.________ zu Recht nicht, dass von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens keine Rede sein kann. Auch das Kriterium einer gescheiterten, konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz hat die Vorinstanz nach Massgabe des Gutachtens des Instituts Y.________ zutreffend verneint. Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums eines therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs mit primärem Krankheitsgewinn. Das kantonale Gericht hat in der Folge basierend auf einer bundesrechtskonformen gesamthaften Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen verfügt, um trotz der geklagten Schmerzen zumutbarerweise in vollem Umfang erwerbstätig zu sein.
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2.6.2 Der Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern aus medizinischer Sicht welche konkreten sachverhaltsrelevanten Fragen nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden seien.
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2.7 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellt und in bundesrechtskonformer Anwendung der Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen zutreffend die Voraussetzungen verneint hat, unter welchen eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess schliessen liesse.
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3.
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Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die konkrete Invaliditätsbemessung gemäss angefochtenem Entscheid. Ist er demnach in der Lage, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei zumutbarer Willensanstrengung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, hat das kantonale Gericht den von der IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 17% mit Verfügung vom 5. Januar 2010 verneinten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht bestätigt.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. September 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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