Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_487/2011
Urteil vom 27. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Landgerichtspräsidium Uri mit Entscheid vom 10. März 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anfechtung der Kündigung vom 26. November 2010 abwies und feststellte, dass die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei;
dass der Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid zudem befohlen wurde, den von ihr gemäss Mietvertrag vom 27. Oktober 2008 gemieteten Attika Loft an der A.________strasse in B.________, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri mit Berufung beim Obergericht des Kantons Uri anfocht und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 7. Juli 2011 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass das Obergericht mit Entscheid vom gleichen Tag die Berufung der Beschwerdeführerin abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 22. August 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie beide Entscheide des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 22. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin