BGer 5D_173/2011 |
BGer 5D_173/2011 vom 27.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_173/2011
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Urteil vom 27. September 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ Limited, B.________, Zweigniederlassung Bülach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Zürich und Politische Gemeinde Bülach, Steueramt der Stadt Bülach,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 18. August 2011.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'285.95 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen über die Löschung der paydirect LTD in Grossbritannien in keiner Weise belegt, auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich sei eine solche Löschung nicht ersichtlich, der Einwand der Beschwerdeführerin sei ausserdem neu und daher ohnehin nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sodann stehe der Erhalt des erstinstanzlichen Urteils durch die Beschwerdeführerin ebenso fest wie der Eintrag der für sie handelnden Leiterin der Zweigniederlassung im Handelsregister, der Rechtsöffnung liege die Staats- und Gemeindesteuer 2007 zu Grunde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beleg betreffend eine Reduktion der Steuer sei nicht nur neu, sondern betreffe die Bundessteuer 2007, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem zutreffenden erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
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dass sie auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das obergerichtliche Urteil vom 18. August 2011 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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