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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_46/2011
Urteil vom 27. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
bedingte Freiheitsstrafe, Widerruf einer bedingten Geldstrafe, Sicherungseinziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg sprach X.________ mit Urteil vom 27. April 2010 wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG schuldig. Er widerrief den vom Bezirksamt Baden mit Urteil vom 7. Januar 2009 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verurteilte X.________ als Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Zudem bestrafte er ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Im Weiteren ordnete der Gerichtspräsident die Einziehung der Traktoren Case-Int. National 885 AXL und Valmet 8350-4Hitech an.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 11. November 2010 die von X.________ erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf des Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch Führen eines Fahrzeugs, das den Vorschriften nicht entspricht, frei. Im Übrigen, und damit zur Hauptsache, wies es die Berufung ab und bestätigte das Strafmass.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und auf die Einziehung der Traktoren sei zu verzichten. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Des Weiteren stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2011 gutgeheissen wurde.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung, während das Obergericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. X.________ wurde das Replikrecht gewährt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Sie widerruft die Gewährung des bedingten Vollzugs für die frühere Geldstrafe und bildet mit der neu verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe.
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab die ungünstige Legalprognose.
2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Das Gericht kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mehrfach sowie einschlägig vorbestraft und weise mehrere Administrativmassnahmen auf. Die Taten vom 10. Januar 2009 habe er nur gerade drei Tage nach der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- begangen. Im laufenden Verfahren, welches ihn auch nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe, seien zwei Zusatz-Anklagen dazugekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Ermittlungsverfahren keine Anzeichen einer eigentlichen Einsicht oder Reue erkennen lassen, sondern sich in einer gleichgültigen Weise über seine Taten und deren Hintergründe geäussert. Von dieser Haltung sei er auch vor der ersten Instanz nicht abgewichen, wo er sein strafbares Verhalten mit nicht näher erklärten "Verpflichtungen" zu rechtfertigen versucht habe. Er sehe nicht ein, etwas Unrechtes getan zu haben. Schliesslich sei keine positive Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszumachen. Zwar habe er sich seit seiner letzten Tat wohlverhalten, jedoch sei der vergangene Zeitablauf von rund 15 Monaten noch zu kurz, um daraus verlässliche Schlüsse zu seinen Gunsten zu ziehen (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze die ungünstige Prognose in erster Linie auf seine Vorstrafen. Diese seien - abgesehen von einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen - in Form von Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit verhängt worden. Bei der ihm drohenden Freiheitsstrafe von neun Monaten sei von einem Präventionseffekt auszugehen. Der Vollzug dieser Strafe würde den Verlust seiner Existenzgrundlage und seines Lebensinhaltes bedeuten. Bezüglich seines Wohlverhaltens verweise die Vorinstanz nur auf die Dauer und vernachlässige die Bemühungen, welche er seit dem Sommer 2009 unternommen habe. Er fahre mit den Traktoren nicht mehr auf öffentlichen Strassen und habe sich ein Generalabonnement der SBB gekauft. Zudem habe er auf die AHV-Rente verzichtet, um dem Geschädigten des Vorfalls vom 10. Januar 2009 den Schaden zu ersetzen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe für den Widerruf der bedingten Geldstrafe deuteten möglicherweise darauf hin, dass es ihm in Zukunft schwerer als dem Durchschnittsbürger fallen würde, sich an das Gesetz zu halten. Entscheidend sei jedoch, dass die drohende Freiheitsstrafe und sein Wohlverhalten für das Fehlen einer ungünstigen Prognose sprächen.
2.4 Bei der Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn jener sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5, 140 E. 4.2 S. 143; je mit Hinweisen).
Beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145 mit Hinweisen).
2.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Prognose des künftigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz legt dar, dass dieser im Anschluss an die Verurteilung zu einer einschlägigen Vorstrafe erneut straffällig wurde und in der Folge zahlreiche weitere Widerhandlungen gegen das SVG beging (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges in Angetrunkenheit; mehrfaches, teilweise versuchtes Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises; mehrfaches, teilweise versuchtes Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz; Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse; mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder). Die Vorinstanz belegt anhand von mehreren Aussagen des Beschwerdeführers seine fehlende Reue bzw. Einsicht in das Unrecht seiner Taten (angefochtenes Urteil E. 6.3. S. 24, mit Hinweisen auf die kantonalen Akten). Dessen Einwand, er habe sich auch nach der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils weiterhin wohlverhalten, ist als Novum unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die von ihm genannten Bemühungen sind grösstenteils Auswirkungen der Administrativmassnahmen und vermögen seine offensichtliche Unbelehrbarkeit nicht zu widerlegen. Auch seine finanziellen Anstrengungen können die fehlende "innere" aufrichtige Reue und somit seine Uneinsichtigkeit in keiner Weise kompensieren. In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände erachtet die Vorinstanz die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich in Zukunft an die Gesetzesvorschriften halten, als "blosse Hoffnung" (angefochtenes Urteil E. 7.3.1. S. 25). Sie stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur das Fehlen einer günstigen Prognose, sondern das Vorliegen einer ungünstigen Prognose fest (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 140 E. 4.3 S. 143; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz behandelt die Fragen des Aufschubs der von ihr ausgefällten Strafe und des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe getrennt voneinander. Sie prüft nicht explizit, ob angesichts der zu erwartenden Wirkungen des künftigen Strafvollzugs vom Widerruf der bedingten Geldstrafe abgesehen werden könnte. Die Vorinstanz weist jedoch darauf hin, dass eine Minderheit auf den Widerruf verzichtet hätte, weil die unbedingt zu verbüssende Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer, welcher sich noch nie in Untersuchungshaft oder in einer Vollzugsanstalt befunden habe, eine nachhaltige Lehre sein werde (angefochtenes Urteil E. 7.3.2. S. 26). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrer Mehrheit offensichtlich davon ausgeht, dass weder der zukünftige Vollzug der neuen Strafe noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe das Legalverhalten des Beschwerdeführers ändern werden. Demnach erachtet sie den Vollzug beider Strafen als Gesamtstrafe als notwendig, um ihn von der Verübung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145 mit Hinweisen).
3.
Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 9 Monaten und die zu widerrufende Geldstrafe von 50 Tagessätzen, welche zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten bilden. Vorliegend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bundesrechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
3.1 Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101 mit Hinweisen).
Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz ändert die zu widerrufende Geldstrafe zur Bildung der Gesamtstrafe in eine Freiheitsstrafe und somit in eine schwerere Sanktion um. Ob dies bundesrechtskonform ist, hängt von der Interpretation von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ab. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2; 137 V 13 E. 5.1 S. 17; je mit Hinweisen).
3.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 134 IV 241 mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auseinander. Es legte dar, dass im Anschluss an die Verhandlungen der eidgenössischen Räte das Institut des "Aussetzens der Strafe" fallen gelassen wurde und Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB des bundesrätlichen Entwurfs folgerichtig ersatzlos hätte gestrichen werden müssen (E. 4.1). Das Bundesgericht erwog im weiteren, soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass das Gericht für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden könne, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheine dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübe, unterscheide sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen habe, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden sei. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheine als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen habe, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (E. 4.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("... kann ...") fakultativ. Es finde einzig Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig seien und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändere (E. 4.4).
3.4 Das Bundesgericht musste in BGE 134 IV 241 nicht auf die Problematik der Änderung der Vorstrafe zulasten des Verurteilten eingehen. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist vorliegend insbesondere unter diesem Blickwinkel zu prüfen.
3.4.1 In der Lehre wird eine Umwandlung der Vorstrafe zulasten des Verurteilten als rechtsstaatlich höchst bedenklich kritisiert. Zudem sei problematisch, für eine rechtskräftig beurteilte Tat (res iudicata) eine neue Strafe zu verhängen. Die überwiegende Lehre spricht sich dafür aus, die Änderungsformel nicht oder nur als ultima ratio anzuwenden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 46 StGB; TRECHSEL/STÖCKLI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 6 zu Art. 46 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 46 StGB; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, N. 35 zu Art. 49 StGB; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 145 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 5 N. 96; ANNETTE DOLGE, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafe - Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 77; ROY GARRÉ, Die bedingten Strafen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, Anwaltsrevue 2005 S. 302; a.M.: GEORGES GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2006, S. 127 ).
3.4.2 In systematischer Hinsicht nennt die Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Bildung der Gesamtstrafe die "sinngemässe Anwendung von Art. 49 StGB":
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 49 StGB). Die Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB unterliegt somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, s. E. 3.1 hiervor). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern. Bei analoger Anwendung dieser Grundsätze im Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Änderung der Vorstrafe - insbesondere zulasten des Beschuldigten - ausgeschlossen.
3.4.3 Wie bereits in BGE 134 IV 241 dargelegt, entspricht Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers (s. E. 3.3 hiervor). Die teleologische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis. Insgesamt widerspricht es der ratio legis der Bestimmung, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ändert, um den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Bundesrecht durch die Einziehung seiner beiden Traktoren.
4.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
4.2 Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis mit Wirkung ab 1. November 2008 auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Dennoch sei er mit den Traktoren Case-Int. National 885 AXL und Valmet 8350-4Hitech mehrmals unterwegs gewesen. Bei der Fahrt vom 10. Januar 2009 habe er eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufgewiesen, seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst und einen Selbstunfall mit beträchtlichem Sachschaden verursacht. Auch am 13. Juni 2009 habe er die Traktoren in alkoholisiertem Zustand gefahren. Werde von der Einziehung abgesehen, sei wahrscheinlich, dass er in naher Zukunft erneut unter Verwendung des einen oder anderen Traktors den Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG bzw. Art. 95 Ziff. 2 SVG erfülle und damit die Sicherheit von Menschen gefährde. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise einsichtig oder reuig. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sich wieder einen neuen Traktor beschaffe. Da für ihn die Hürde, ein sofort verfügbares Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises zu benutzen, aber deutlich tiefer liege, als wenn er zuerst ein neues Fahrzeug kaufen und einlösen müsse, sei die Einziehung dennoch zur Erreichung ihres Zweckes geeignet. Es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Verstoss gegen das SVG abzuhalten. Insbesondere sei ihm der Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse der Sicherheit den finanziellen Verlust, welchen er bei der gerichtlichen Verwertung der Traktoren erleide (angefochtenes Urteil E. 8.2. S. 27 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stütze ihre Prognose der Gefährdung in einseitiger Weise auf seine angeblich fehlende Reue und Einsicht. Diese beurteile sie aufgrund seines Verhaltens während des gerichtlichen Verfahrens und vernachlässige seine Bemühungen, welche er seither unternommen habe (Verzicht auf die AHV-Rente zur Wiedergutmachung eines Schadens, Kauf eines Generalabonnements der SBB, Benutzung der Traktoren ausschliesslich auf den Feldern). Da er seit beinahe eineinhalb Jahren mit den Traktoren nicht mehr auf öffentlichen Strassen fahre, sei davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft wohlverhalten werde. Weiter verletze die Einziehung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er könnte sich einen Traktor kaufen oder sich umgehend einen solchen von einem befreundeten Bauern aus der Umgebung leihen. Deshalb sei die Einziehung ungeeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Zudem erlitte er bei einer gerichtlichen Verwertung der Traktoren einen hohen Verlust, weil dabei wesentlich tiefere Preise erzielt würden als bei Freihandverkäufen.
4.4 Die Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet ihre Gefährdungsprognose entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht nur mit seiner fehlenden Reue bzw. Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Sie verweist auf die einschlägigen Vorstrafen und Administrativmassnahmen, welche den Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhandlungen gegen das SVG abzuhalten vermochten. Ungeachtet des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit und des laufenden Strafverfahrens hat er wiederholt seine Traktoren auf öffentlichen Strassen benutzt (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Teilweise war er in alkoholisiertem bzw. fahrunfähigem Zustand unterwegs (Art. 91 Abs. 1 SVG) und gefährdete dadurch das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer derartigen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, dass die Vorinstanz trotz seines Wohlverhaltens seit August 2009 und der Tatsache, dass er eine mehrmonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, es als wahrscheinlich erachtet, dass er seine Traktoren weiterhin unerlaubt einsetzen und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährden werde. Die vorinstanzliche Gefährdungsprognose verletzt kein Bundesrecht.
4.5 Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 209 E. 3.3.1 S. 215 mit Hinweisen).
4.5.1 Die Vorinstanz begründet, weshalb es kein milderes Mittel als die Einziehung der Traktoren gibt, um den Beschwerdeführer von weiteren Widerhandlungen gegen das SVG abzuhalten. Wie sie mit Recht ausführt, besteht bei Herausgabe des Erlöses der gerichtlichen Verwertung kein Missverhältnis zwischen dem Sicherungszweck und dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers.
4.5.2 Zu prüfen ist, ob die Einziehung zur Erreichung des Sicherheitszwecks geeignet ist, obschon sich der Beschwerdeführer mit dem Verwertungserlös einen neuen Traktor beschaffen könnte. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Einziehung von Gegenständen, die jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wieder beschaffbar sind, zwecktauglich ist, bisher noch nicht abschliessend beantwortet (BGE 117 IV 345 E. 2c S. 349, 81 IV 217 E. 3 S. 220; Urteile 6S.527/1991 vom 25. November 1991 E. 4b, 6S.451/1991 vom 18. Mai 1992 E. 5c, 6S.308/1995 vom 19. Juni 1995 E. 2b, 6S.410/1995 vom 29. August 1995 E. 1d; je mit Hinweisen). In der Literatur wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, die Eignung sei diesfalls nicht grundsätzlich auszuschliessen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, wie etwa dem Wert des Gegenstandes, zu beurteilen (so etwa TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 3 zu Art. 69 StGB; NIKLAUS SCHMID [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 68 zu Art. 69 StGB; ALBIN ESER, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, Tübingen 1969, S. 276 f.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um Fahrzeuge, mittels welchen der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das SVG beging. Dieser fuhr trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit weiterhin mit seinen Traktoren auf öffentlichen Strassen, teilweise in alkoholisiertem Zustand. Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid mit vergleichbarem Sachverhalt fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche nicht in jedem Fall der Einziehung eines Fahrzeuges (Urteil 6S.308/1995 vom 19. Juni 1995 E. 2b). Die Lehre nimmt zur Frage, ob das Fahrzeug eines chronischen Verkehrsdelinquenten eingezogen werden könne, eine eher kritische Haltung ein. Sie schliesst dies jedoch nicht konsequent aus bzw. erachtet die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs als Hürde, welche die Einziehung rechtfertigen könne (siehe dazu FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 14b zu Art. 69 StGB; MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 24 zu Art. 69 StGB; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 203; MARTIN SCHUBARTH, Konfiskation des Autos - angemessene Sanktion gegen "Raser"?, in: AJP/PJA 5/2005, S. 532). Bei den Traktoren des Beschwerdeführers handelt es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar sind, wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung ist zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (vgl. Urteil 6S.410/1995 vom 29. August 1995 E. 1d mit Hinweis; ESER, a.a.O.).
In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehung der Traktoren zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet erachtet. Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Begehren waren nicht aussichtslos, und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb dem Antrag stattzugeben ist. Der Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt André Kuhn als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Binz