Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_568/2011
Urteil vom 27. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiedereinsetzungsgesuch (Bezahlung Kostenvorschuss),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. Mai 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen eine Frist zur Bezahlung der ersten Rate eines Kostenvorschusses, die bis zum 11. April 2011 lief, verpasst und den Vorschuss erst am 2. Mai 2011 bezahlt. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat er mit einem am 17. Mai 2011 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er habe die Rate mit Verspätung bezahlt, weil er sie wegen seines Einkommens erst nach dem 20. April 2011 habe leisten können (angefochtener Entscheid S. 2 und S. 3 E. 2.2). Dass dieses Schreiben, welches erst über einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist bei der Vorinstanz einging, verspätet ist, wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Er macht nur geltend, er habe das Gericht darüber informiert, dass er seinen ersten Lohn erst Ende April bekommen habe (Beschwerde S. 1 unten). Daraus folgt indessen nicht, dass er das Gericht nicht früher hätte auf sein Lohnproblem aufmerksam machen können. Auch sonst ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn