BGer 6B_502/2011
 
BGer 6B_502/2011 vom 28.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_502/2011
Urteil vom 28. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafvollzug (Aufgebot zum Strafvollzug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Juli 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch innert Nachfrist nicht begründet hatte. Da seine erste Eingabe vor Bundesgericht (act. 1) ebenfalls keine Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführer auf den Mangel und darauf aufmerksam gemacht, dass er die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist, die noch bis zum 14. September 2011 laufe, ergänzen könne (act. 4). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, die allerdings nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst war (act. 5). In Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG wurde ihm eine Frist bis zum 30. September 2011 angesetzt, um den Mangel zu beheben (act. 6). Er kam dieser Aufforderung am 27. September 2011 nach (act. 7). Die neue Eingabe genügt indessen erneut den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen könnte. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, genügt als Begründung nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn