BGer 1B_494/2011 |
BGer 1B_494/2011 vom 29.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_494/2011
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Urteil vom 29. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen eine am 12. Mai 2011 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 9. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechend erachtet hat;
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dass X.________ das ihm zugestellte Urteil beanstandet und an das Obergericht retourniert hat;
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dass dieses die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
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dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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