Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_176/2011
Urteil vom 29. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Juli 2011 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz).
Nach Einsicht:
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 8. Juli 2011 des Bezirksgerichts Zürich, das festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer (in der Betreibung der Beschwerdegegnerin) erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des (als einzige kantonale Instanz entscheidenden: Art. 265a Abs. 1 SchKG) Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligte) Bundesrichter(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ohnehin nicht geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin blosse Schreiben des Bezirksgerichts vom 14. Juni und 27. Juli 2011, die keine anfechtbaren Entscheide darstellen, mitanficht,
dass sodann die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass das Bezirksgericht im (vorliegend allein anfechtbaren) Urteil vom 8. Juli 2011 erwog, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens setze die Entstehung der Betreibungsforderung vor der Konkurseröffnung voraus, der Konkurs über den Beschwerdeführer sei am 3. August 1995 eröffnet und am 22. Dezember 2003 geschlossen worden, bei der Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin handle es sich indessen um eine (lange nach Abschluss des Konkurses entstandene) Beitragsforderung für die Periode vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010, die Aufforderung an den Beschwerdeführer zu Angaben (über den Entstehungszeitpunkt der Forderung und einen allenfalls nachfolgenden weiteren Konkurs) sei vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden und gelte daher als zugestellt, mangels Angaben des Beschwerdeführers sei androhungsgemäss festzustellen, dass seine Einrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässig sei,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden bezirksgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Bezirksgerichts verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann