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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_313/2011 {T 0/2}
Urteil vom 29. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. März 2011.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1949) nach erfolgter Abklärung der medizinischen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2011 ab.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zwecks neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht gleich zweifach eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor.
2.1
2.1.1 Zum einen begründet er dies damit, dass sich die Vorinstanz mit seiner mit dem am 20. Dezember 2010 eingereichten Bericht des Spitals Z.________ vom 15. Dezember 2010 untermauerten Argumentation nicht auseinandergesetzt habe. Aus diesem als "provisorischer Austrittsbericht Kardiologie" bezeichneten Dokument will er in seiner Beschwerde ans Bundesgericht ableiten, dass die darin festgestellte Entwicklung seines Herzleidens mit der nunmehr aufgetretenen, einen fachärztlichen Eingriff erfordernden 90%igen Stenose angesichts des progredienten Verlaufs dieser Krankheit auf eine bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2009 vorhanden gewesene gravierendere Schädigung schliessen lasse, als sie gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. Juni 2009 angenommen wurde. Darin, dass die MEDAS der koronaren Problematik keine Bedeutung beimass und diesbezüglich seitens der Verwaltung von weiteren Erhebungen abgesehen wurde, erblickt er eine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht (vgl. dazu nachstehende E. 3.3.3).
2.1.2 Diese im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragene Sichtweise hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht so deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Begleitschreiben zu seiner nachträglichen Eingabe an das kantonale Gericht vom 20. Dezember 2010 hat er lediglich festgehalten, es sei im Spital Z.________ "erneut die Diagnose einer koronaren und hypertensiven Herzkrankheit mit dem aktuellen Nachweis einer 90%igen Stenose gestellt" worden. Anschliessend hat er seiner Ansicht Ausdruck verliehen, wonach davon auszugehen sei, "dass die diesbezüglich notwendige ärztliche Intervention aufgrund eines langwierig sich installierenden Prozesses sich als notwendig erwiesen habe". Dass er daraus Rückschlüsse auf die im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Oktober 2009 (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis) aktuelle Situation ziehen möchte, ergibt sich aus dem Schreiben vom 20. Dezember 2010 nicht, endet dieses nach den vorstehend genannten Ausführungen doch mit der blossen Bemerkung: "Vor diesem Hintergrund ist der neueste Austrittsbericht für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ebenfalls zu berücksichtigen." Daraus musste die Vorinstanz noch nicht auf eine die Beurteilung des Gesundheitszustandes rückwirkend beeinflussende Entwicklung gemäss der im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation schliessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ihr deshalb insoweit nicht vorgeworfen werden.
2.2 Zum andern erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass das kantonale Gericht zu seinem in Zusammenhang mit dem von ihm vermissten interdisziplinären Charakter des MEDAS-Gutachtens vom 25. Juni 2009 (nachstehende E. 3.4.1) erhobenen Einwand, "der Hauptgutachter hätte nachfragen müssen, ob der psychiatrische Gutachter an seiner Einschätzung festhalte", nicht Stellung genommen habe. Auch eine solche Forderung, auf welche die Vorinstanz nach Meinung des Beschwerdeführers zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte eingehen müssen, findet sich in der im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschrift indessen nicht. Dass "die entsprechende Rüge vor Vorinstanz vorgebracht" worden sei, stellt vielmehr eine aktenwidrige Behauptung dar. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge auch in diesem Punkt unbegründet.
3.
Materiell zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Dabei wird insbesondere beanstandet, dass die Vorinstanz - wie zuvor schon die Verwaltung - bezüglich der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung verbliebenen Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. Juni 2009 abstellte.
3.1 Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu sind, soweit hier von Belang, im vorinstanzlichen Entscheid sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet das MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2009 einerseits als unvollständig (nachstehende E. 3.3), andererseits will er darin Ungereimtheiten inhaltlicher Art erkennen, welche dessen Beweiskraft in Frage stellten (nachstehende E. 3.4). Die Kompetenz der MEDAS, zuhanden der Invalidenversicherung oder erstinstanzlicher Gerichte für die Bestimmung sozialversicherungs-rechtlicher Leistungsansprüche notwendige fachärztliche Expertisen zur Verfügung zu stellen, welche als beweistauglich gelten können, wird in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich bestritten. Ebenso wenig werden Einwände gegen die mit den Untersuchungen des Beschwerdeführers betrauten Gutachter (Internist Dr. med. T.________, Rheumatologe Dr. med. K.________ und Psychiater Dr. med. F.________) erhoben. Unter diesen Aspekten spricht nichts dagegen, der MEDAS-Expertise vom 25. Juni 2009 mit dem kantonalen Gericht vollen Beweiswert beizumessen.
3.3 Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Unvollständigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 25. Juni 2009 und des darauf abstellenden kantonalen Entscheids vom 9. März 2009 würde dabei, sollte sie sich bestätigen lassen und müsste ihr überdies entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden (Art. 97 Abs. 1 BGG), eine zur Aufhebung oder zumindest Abänderung des angefochtenen Entscheids führende Rechtswidrigkeit darstellen.
3.3.1 Die seit Jahren bekannte koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers ist auch von den Gutachtern der MEDAS erkannt worden und wird in deren Expertise denn auch ausdrücklich erwähnt. Davon, dass diese insoweit unvollständig wäre, kann daher nicht gesprochen werden. Die Einschätzung der Auswirkungen dieses Leidens auf das Leistungsvermögen zählt zur Beweiswürdigung und ist als solche einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1 hievor und nachstehende E. 3.4). Offensichtlich unrichtig oder gar rechtswidrig ist das diesbezügliche Abstellen der Vorinstanz auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2009 jedenfalls nicht.
3.3.2 Auch dass dieses Gutachten keine Auseinandersetzung mit dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 4. Januar 2009 enthält, vermag dessen Beweistauglichkeit nicht zu schmälern. Dies hat das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung unter Hinweis auf die Hausarztstellung dieses Mediziners und dessen fehlende fachliche Qualifikation als Psychiater mit Recht festgehalten. Der zusätzlichen Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme zum Bericht des Dr. med. S.________ bedurfte es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zur in den Kompetenzbereich des kantonalen Gerichts fallenden Prüfung dieses medizinischen Dokumentes nicht.
3.3.3 Aufgrund des im kantonalen Verfahren nachgereichten Berichts des Spitals Z.________ vom 15. Dezember 2010 drängten sich auch keine näheren Abklärungen hinsichtlich der koronaren Herzbeschwerden auf, deutet dieser doch nicht mit genügender Bestimmtheit auf einen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 14. Oktober 2009 - also mehr als ein Jahr früher - bereits vorhanden gewesenen Zustand hin, der das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in für den geltend gemachten Rentenanspruch entscheidender Weise hätte beeinträchtigen können. Die entsprechende - im kantonalen Verfahren noch nicht vorgetragene - Argumentation des Beschwerdeführers (E. 2.1 hievor) beruht auf einer blossen, nicht weiter belegbaren Vermutung. Dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu weiteren in diese Richtung gehenden Abklärungen veranlasst sah und sich mit den anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS erhobenen Befunden zufrieden gab, ohne nach weitergehenden Behinderungen zu suchen, ist nicht zu beanstanden, zumal seinerzeit selbst der Hausarzt Dr. med. S.________ - was auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird - eine Indikation für eine invasive Intervention (noch) nicht als gegeben erachtete.
3.3.4 Schliesslich wird das psychiatrische (Teil-)Gutachten des an der MEDAS-Begutachtung mitwirkenden Psychiaters Dr. med. F.________ als nicht vollständig und deshalb nicht verwertbar taxiert. Abgesehen von der unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 4. Januar 2009, welche der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens nach dem in E. 3.3.2 hievor Gesagten jedoch nicht schadet, ist nicht ersichtlich, inwiefern in der psychiatrischen Expertise entscheidwesentliche Faktoren unberücksichtigt geblieben sein sollten. Aus der fehlenden Kommentierung des offenbar exorbitanten Medikamentenkonsums, der Angemessenheit der medizinischen Behandlung und der mit häufigen Arztkonsultationen in Notfallsituationen gezeigten erheblichen (subjektiven) Krankheitsüberzeugung kann jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Abklärung der einzig zur Diskussion stehenden zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten geschlossen werden.
3.4 Soweit das MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2009 in inhaltlicher, materieller Hinsicht beanstandet wird, gilt zu beachten, dass die Vorinstanz der ärztlichen Beurteilung in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Beweiswürdigung gefolgt ist. Geprüft werden kann insoweit einzig, ob dem angefochtenen Entscheid (vorinstanzliche) Sachverhaltsfeststellungen, die als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren wären, oder aber Verletzungen von Bundesrecht zugrunde liegen (E. 1 hievor).
3.4.1 Kritisiert wird das MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2009, weil ihm der erforderliche interdisziplinäre Charakter fehle, nachdem die beteiligten drei Gutachter, die Dres. med. T.________, K.________ und F.________ (vgl. E. 3.2 hievor), nicht zu einer Konsensfindung zusammengekommen seien, sondern einzig Dr. med. T.________ die MEDAS-Expertise verfasst und von Dr. med. J.________, dem Chefarzt der MEDAS, mit unterzeichnen lassen habe. An der Schlussbesprechung vom 5. Juni 2009 nicht teilgenommen haben die Dres. med. K.________ und F.________. Sie haben lediglich eine ihren Fachbereich (Rheumatologie und Psychiatrie) betreffende Exploration durchgeführt und darüber zu Handen des Dr. med. T.________ je Bericht erstattet. Damit wurde vom bei polydisziplinären Begutachtungen in aller Regel üblichen Vorgehen abgewichen, bei welchem die an der Untersuchung beteiligten Konsiliarsachverständigen im Rahmen von Konsensbesprechungen bei der Formulierung der gutachterlichen Schlussfolgerungen mitwirken und sich namentlich über die unter Berücksichtigung aller betroffenen medizinischen Fachbereiche gesamthaft resultierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu einigen versuchen (vgl. noch nicht veröffentlichtes Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 3.2.2). Dies allein bildet im konkreten Fall indessen noch keinen Grund dafür, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 25. Juni 2009 in Zweifel zu ziehen. Dr. med. T.________ hat die Konsiliarberichte der Dres. med. K.________ und F.________ in der von ihm verfassten Expertise ohne weiteres mitberücksichtigen und den dort festgehaltenen Ergebnissen angemessen Rechnung tragen können, zumal diese Spezialisten in ihrem jeweiligen Fachbereich für körperlich leichtere Tätigkeiten - wie sie der Beschwerdeführer früher als Journalist und Übersetzer ausübte - jegliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausschliessen konnten. Unter diesen Umständen war aber von vornherein nicht zu erwarten, dass anlässlich einer Konsensbesprechung gesamthaft eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt würde, welche zu einer rentenbegründenden Invalidität führen könnte. Dass eine mündliche Absprache unterblieben ist, lässt sich daher im Hinblick auf die auch Gutachterstellen zuzubilligende Möglichkeit, ihre Aufgaben auf möglichst rationelle Weise zu erledigen und deshalb von aufwändigen, letztlich aber unnötigen Verfahrensschritten abzusehen, nicht beanstanden.
3.4.2 Daran ändert nichts, dass der Psychiater Dr. med. F.________ die Ergebnisse der Erhebungen des Rheumatologen Dr. med. K.________ nicht kannte und deshalb davon ausging, dass für die Klagen des Beschwerdeführers kein somatisches Korrelat bestehe. Tatsächlich hat Dr. med. K.________ eine körperlich schwere Arbeit - wie sie für den Beschwerdeführer angesichts seiner früheren Tätigkeiten aber ohnehin nicht in Betracht fällt - aufgrund der deutlichen Fehlstatik im Rückenbereich als aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar betrachtet. Dass dies einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, hätte dieser davon Kenntnis gehabt, für dessen Fachbereich gehabt hätte, ist nicht anzunehmen.
3.4.3 Der Einwand schliesslich, das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________ sei systematisch nicht nachvollziehbar, weil keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden, dann aber doch die Foerster'schen Kriterien zur Anwendung gebracht werden (vgl. dazu BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; VENZLAFF/FOERSTER, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., München 2000, S. 509 f.), ist ebenfalls unbegründet. Ein Widerspruch jedenfalls ist darin nicht zu erkennen, hat Dr. med. F.________ doch lediglich nach seiner persönlichen ärztlichen Einschätzung der gesundheitsbedingten Leistungsverminderung der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung Rechnung tragend - im Ergebnis mit gleichem Resultat - geprüft, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der genannten Kriterien als zumutbarerweise überwindbar zu betrachten wäre. Dies kann im Sinne einer Eventualbegründung verstanden werden, wobei sich nicht nachvollziehen lässt, weshalb dazu vorgängig eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden müsste.
4.
4.1 Die in allen Teilen offensichtlich unbegründete Beschwerde muss auch als von vornherein aussichtslos gewesen betrachtet werden. Damit ist eine der für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG unabdingbar erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Gesuch nicht entsprochen werden kann.
4.2 Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl