BGer 1B_365/2011 |
BGer 1B_365/2011 vom 30.09.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_365/2011
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Urteil vom 30. September 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Merkli,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verletzte sich am 4. März 2010 bei einem Skiunfall in Wengen schwer. Er stürzte zwischen zwei Markierungsstangen über den Pistenrand hinaus in eine Geländesenke hinunter und zog sich dabei eine schwere Rückenverletzung zu (Querschnittlähmung unterhalb des Lendenwirbelniveaus 1).
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Am 27. August 2010 reichte der Verunfallte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Darin erhob er gegenüber den Sicherheitsverantwortlichen der A.________ AG und allenfalls der B.________ AG den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
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Mit Verfügung vom 16. März 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 310 StPO nicht anhand.
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Diesen Entscheid focht X.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juli 2011 beantragt X.________, den Beschluss vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die Personen zu eröffnen, welche für die Sicherheit der Skipisten am Unfallort und Unfalltag verantwortlich waren.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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Der Beschwerdeführer ist Opfer im Sinne von Art. 1 OHG (SR 312.5) respektive Art. 116 StPO und hat sich in der Strafanzeige vom 27. August 2010 als Privatkläger konstituiert. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 310 StPO mit dem Randtitel "Nichtanhandnahmeverfügung" und bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt. Im Zweifelsfall sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vorliegend wäre die Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts gehalten gewesen, die Pistenverantwortlichen und Zeugen einzuvernehmen und einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Diese Beweismassnahmen hätten es erlaubt, die am Unfalltag herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnisse, die Pistensignalisation, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sowie die Höhe des senkrechten Abfalls im unteren Bereich der künstlich geschaffenen Geländesenke genauer abzuklären. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
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2.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Wird eine Untersuchung eröffnet, so richtet sich deren Durchführung nach den Bestimmungen von Art. 311 ff. StPO. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
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2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Esther Omlin, Basler Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N. 9). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 309 N. 2). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N. 5; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1231 Fn. 67). Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.
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2.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Standpunkte des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft ausführlich wiedergegeben (E. 3-5), alsdann die Verantwortlichkeit der Bergbahn- und Skiliftunternehmen dargestellt und Sachverhaltsfeststellungen getroffen (E. 6 und 7). Den festgestellten Sachverhalt hat sie schliesslich unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten SKUS rechtlich gewürdigt. So hat die Vorinstanz namentlich erwogen, bei der Unfallstelle bestehe keine Absturzgefahr. Die Geländesenke, in welche der Beschwerdeführer gestürzt sei, bedeute eine Gefahr, die dem Skisport immanent sei. Die Absturzgefahr lasse sich durch die (erfolgte) Signalisation der Piste vermeiden, weshalb keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehren erforderlich gewesen seien. Zwar könne an der fraglichen Stelle auf den ersten Blick der optische Eindruck entstehen, dass die Piste geradeaus weiterführe. Der Pistenverlauf, d.h. die scharfe Linkskurve, sei jedoch durch die unterschiedliche Markierung der linken und rechten Pistenbegrenzungspfosten klar erkennbar gewesen und zusätzlich durch einen am massgeblichen Pfosten angebrachten Richtungspfeil gekennzeichnet worden. Damit sei die Pistenführung für den vorsichtigen und aufmerksam fahrenden Skifahrer hinreichend klar angezeigt worden. Dass sich der Beschwerdeführer über den Pistenverlauf geirrt habe, sei tragisch, aber nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Pistenverantwortlichen zurückzuführen. Demzufolge erübrigten sich weitere Beweismassnahmen wie insbesondere die Befragung der Sicherheitsverantwortlichen (E. 8).
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2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und ist unter Berücksichtigung der spezifischen Sorgfaltspflichten der Pistenverantwortlichen zum Schluss gekommen, diesen könne kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung wie auch jene des angefochtenen Beschlusses unterscheiden sich in ihrer Ausführlichkeit wie auch in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil. Damit aber haben die kantonalen Instanzen den Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verkannt. Wenn, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Pistenverantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO).
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Soweit die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz in der Nichtanhandnahmeverfügung respektive im angefochtenen Beschluss auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2008 vom 9. März 2009 hinweisen, können sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesem Entscheid lag in tatsächlicher Hinsicht ein Unfall zugrunde, bei welchem ein Snowboarder über den talseitigen Pistenrand hinaus gestürzt war und sich schwere Verletzungen zugezogen hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen des Rettungschefs und des stellvertretenden Pistenchefs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Begründung, diese seien ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der angeführte Entscheid ist damit nicht geeignet, zu begründen, weshalb vorliegend keine Strafuntersuchung durchzuführen sein sollte.
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2.6 Zusammenfassend steht nicht fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit Sicherheit nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).
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Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- sind dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 67 BGG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückgewiesen.
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2.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Bern auferlegt.
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4.
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Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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