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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_413/2011, 1C_415/2011
Urteil vom 30. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1C_413/2011
Firma A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller,
1C_415/2011
1. B.________,
2. C.________ Ltd.,
3. D.________ Ltd.,
4. E.________ B.V.,
5. F.________ Ltd.,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Müller,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von Bankunterlagen,
Beschwerden gegen die Entscheide vom 14. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.
Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügungen vom 21. September 2010 bzw. 27. Januar 2011 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von der Firma A.________ einerseits und von B.________, der C.________ Ltd., der D.________ Ltd., der E.________ B.V. und der F.________ Ltd. anderseits dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 14. September 2011 mit zwei separaten Entscheiden ab.
B.
Firma A.________ einerseits und B.________, die C.________ Ltd., die D.________ Ltd., die E.________ B.V. und die F.________ Ltd. anderseits führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den übereinstimmenden Anträgen, die Entscheide des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; die in den angefochtenen Entscheiden genannten Bankunterlagen über die Konten der Beschwerdeführenden seien diesen vollständig und unbelastet herauszugeben. Sie beantragen zudem, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleiche Rechtshilfesache und stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2 Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was sie vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerden sind danach unzulässig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_413/2011 und 1C_415/2011 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_413/2011 von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_415/2011 von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je 1/5) auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri