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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_668/2011 {T 0/2}
Urteil vom 3. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungsgesellschaft, SSC/Rechtliches Inkasso, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. August 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG),
dass die Vorinstanz eine über den 15. Dezember 2006 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der Begründung verneinte, es hätten zu diesem Zeitpunkt einerseits keine mit dem versicherten Unfall vom 17. April 2004 in Verbindung zu bringenden organischen Folgen mehr bestanden, andererseits liessen sich die psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht in einen zur Leistungsbegründung geforderten adäquaten Kausalzusammenhang (Art. 6 UVG; BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 mit Hinweisen) stellen,
dass der Beschwerdeführer es unterlässt, sich damit auch nur ansatzweise auseinander zu setzen,
dass dergestalt keine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel