Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_437/2011
Verfügung vom 4. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
2. Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 31. Januar 2011.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 4. Oktober 2011, worin H.________ die Beschwerde vom 31. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Ettlin