BGer 6B_633/2011 |
BGer 6B_633/2011 vom 05.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_633/2011
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Urteil vom 5. Oktober 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung Geldstrafe und Busse in gemeinnützige Arbeit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. August 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Eine Vereinigung des Verfahrens 6B_528/2011 mit dem vorliegenden Verfahren 6B_633/2011 (Beschwerde S. 2 oben) kommt nicht in Betracht, weil es um zwei verschiedene angefochtene Entscheide geht, in denen die Vorinstanz aus unterschiedlichen Gründen zu ihrem Ergebnis gelangt ist.
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Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingabe im Verfahren 6B_528/2011 verweist (Beschwerde S. 2 oben), ist darauf nicht einzutreten, weil sich die Begründung der Beschwerde auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2011 beziehen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ausführungen, die sich auf einen anderen Entscheid beziehen, sind von vornherein unzulässig.
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2.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid weder eine Verlängerung der Zahlungsfrist für eine Geldstrafe und eine Busse, noch eine Herabsetzung des Tagessatzes oder eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit bewilligt wurden.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien keine mündliche Verhandlung angeordnet (Beschwerde S. 2 Mitte und S. 3) und er nicht angehört worden (Beschwerde S. 3 oben), ist der Eingabe nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil seit der Rechtskraft des Geldstrafen- und Bussenurteils vom 3. November 2010 keine unverschuldete erhebliche Verschlechterung der für die seinerzeitige Bemessung massgebenden Verhältnisse eingetreten sei (angefochtener Entscheid S. 6 lit. g). Zum einen sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 3. November 2010 bereits bekannt gewesen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne (angefochtener Entscheid S. 5 lit. e). Zum anderen habe der Beschwerdeführer heute ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.--, wozu Einkünfte aus Nebenjobs kämen, während beim Entscheid vom November 2010 von einem frei verfügbaren Einkommen von ca. Fr. 2'500.-- ausgegangen worden sei, weshalb sich die relevanten Einkommensverhältnisse nicht erheblich verschlechtert hätten (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. f).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits am 3. November 2010 bekannt war. Folglich ist es von vornherein unerheblich, ob die Kündigung verschuldet war oder nicht (Beschwerde S. 2 unten).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit der Verurteilung im November 2010 im Durchschnitt weniger verdient (Beschwerde S. 2 unten). Mit dieser unsubstanziierten Behauptung kann nicht dargelegt werden, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Einkommensverhältnisse hätten sich nicht erheblich verschlechtert, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Davon, dass die Verschlechterung "offensichtlich" wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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