BGer 1C_119/2011 |
BGer 1C_119/2011 vom 06.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_119/2011
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Verfügung vom 6. Oktober 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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1. Verfahrensbeteiligte
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A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
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gegen
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1. G.________,
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2. H.________,
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3. I.________,
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Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
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Gemeinderat Neuenkirch, Luzernstrasse 16,
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6206 Neuenkirch.
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Gegenstand
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Raumplanung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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In Erwägung,
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dass A.________ und fünf Mitbeteiligte mit Eingabe vom 14. März 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2011 erhoben haben;
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dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2011 ihre Beschwerde vom 14. März 2011 zurückgezogen und dem Bundesgericht mitgeteilt haben, die Beschwerdegegner würden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- beantragen, womit die Beschwerdeführer ebenfalls einverstanden seien;
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass die Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten tragen (Art. 66 Abs. 1);
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dass die Beschwerdeführer den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren 1C_119/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Neuenkirch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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