BGer 1C_280/2011 |
BGer 1C_280/2011 vom 07.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_280/2011
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Urteil vom 7. Oktober 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres
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des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 10. Juni 2009 wollte X.________ von Y.________ Kontrollschilder zurückholen, die er ihr geliehen hatte und die sie ihm nicht geben wollte. Als sie mit den Schildern wegfuhr, fuhr ihr X.________ nach. Es kam zu einer Verfolgungsjagd zwischen den beiden Personenwagen von Bellikon nach Fislisbach, wobei X.________ praktisch Stossstange an Stossstange zu Y.________ aufschloss, um sie zum Anhalten zu drängen. Schliesslich überholte er sie, blockierte ihr mit seinem Personenwagen den Weg und hinderte sie so am Weiterfahren. X.________ wurde wegen dieses Vorfalls vom Bezirksamt Baden am 13. April 2010 wegen Nötigung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
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Aufgrund dieses Vorfalls und der früher getroffenen Massnahmen ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 9. Juli 2010 eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Diese wurde am 26. August 2010 durchgeführt.
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Am 29. Oktober 2010 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis für sämtliche Kategorien mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten an. Die Wiedererteilung des Ausweises knüpfte es an verschiedene Bedingungen - im Wesentlichen den Besuch von 12 Sitzungen Verkehrstherapie und das Bestehen einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung - und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres wies am 15. Februar 2011 die Beschwerde von X.________ gegen den Ausweisentzug ab.
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Am 4. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diese Departementalverfügung ab.
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B.
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Mit Beschwerde vom 14. Juni 2011 beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügungen der beiden Vorinstanzen aufzuheben.
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Das Strassenverkehrsamt und das Departement Volkswirtschaft und Inneres verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das ASTRA beantragt unter Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Strassenverkehrsamt und das Departement Volkswirtschaft und Inneres schliessen sich der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts an.
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X.________ hält an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt den gegen den Beschwerdeführer unter Auflagen in Bezug auf die allfällige Wiedererteilung verhängten Ausweisentzug. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn der Art. 82 ff. BGG zulässig. Als Adressat der Administrativmassnahme ist der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
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Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ist einer Person, die an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Nach lit. c dieser Bestimmung ist einem Lenker der Ausweis zu entziehen, wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten und auf Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
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Das Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer den Ausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art.16c Abs. 2 lit. a SVG. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich indessen zweifelsfrei, dass dem Strassenverkehrsamt bei der Auflistung der anwendbaren Gesetzesvorschriften ein Verschrieb unterlaufen war: Es entzog den Ausweis nicht, weil es beim Beschwerdeführer eine die Fahreignung ausschliessende Sucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG festgestellt hätte, sondern weil sein Verhalten beim Vorfall vom 10. Juni 2009 Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs erweckte, die durch die verkehrspsychologische Begutachtung bestätigt wurden. Der Ausweisentzug stützte sich somit von Anfang an - schon die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung durch das Strassenverkehrsamt vom 9. Juli 2010 erging zutreffend gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG - und sowohl für den Beschwerdeführer als auch insbesondere seinen Anwalt leicht erkennbar auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Bereits das Departement Inneres und Volkswirtschaft stellte das Versehen des Strassenverkehrsamts in Bezug auf die anwendbare Gesetzesbestimmung richtig, und auch für das Verwaltungsgericht stand nicht zur Diskussion, dass der Beschwerdeführer an einer die Fahreigenschaft ausschliessenden Sucht leiden könnte.
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Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Ausweisentzug während des Verfahrens und für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar auf eine andere gesetzliche Grundlage gestellt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Er hatte von Anfang an Kenntnis über den Gegenstand des Verfahrens und konnte sich dementsprechend vor allen kantonalen Instanzen wie auch vor Bundesgericht sachgerecht zur Wehr setzen und seine Verteidigungsrechte ausschöpfen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
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3.
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Unbestritten (und unbestreitbar) ist, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm aus vergleichsweise nichtigem Anlass veranstalteten Verfolgungsjagd ernsthafte, durch eine verkehrspsychologische Untersuchung abzuklärende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zur Führung eines Motorfahrzeugs weckte.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das Verwaltungsgericht noch das Departement Volkswirtschaft und Inneres hätten sich mit seinen Einwänden gegen das verkehrspsychologische Gutachten auseinandergesetzt. Er macht in diesem Zusammenhang indessen keine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, womit die entsprechende Prüfung durch das Bundesgericht zu unterbleiben hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.2 Der Beschwerdeführer zieht die Unvoreingenommenheit der Gutachterinnen in Zweifel. Die Befragerin habe ihn der Lüge bezichtigt, sei ihm gegenüber mehrmals ausfällig geworden und habe ein "Klima der Aversion" verbreitet. Er macht zumindest sinngemäss geltend, seine Begutachtung sei nicht aus sachlichen Gründen ungünstig für ihn ausgefallen, sondern weil er es an der geforderten Ehrerbietung gegenüber der Befragerin habe fehlen lassen.
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Zwar lässt sich der Beschreibung der Untersuchungssituation im Gutachten durchaus entnehmen, dass es zwischen der Befragerin und dem Beschwerdeführer zu Spannungen kam. Nach anfänglich freundlichem Verhalten soll er sich unkooperativ, ungeduldig und teilweise ungehalten gezeigt haben; er habe Mühe gehabt, Anweisungen kommentarlos zu befolgen und habe auf die Anweisung, nun zunächst einmal zuzuhören und nachher Fragen zu stellen, mit katzbuckeln reagiert. Damit hat sich das Gesprächsklima im Verlauf des "explorativen Interviews" offensichtlich verschlechtert. Das ist bei einer unfreiwilligen Begutachtung, bei der für den Probanden viel auf dem Spiel steht, nicht ungewöhnlich und noch kein Hinweis auf eine unangemessene, feindselige Einstellung der Gutachterin dem Probanden gegenüber. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen auch gar nicht, dass er sich wenig kooperativ verhielt, die Gutachterin bei der Erklärung der Tests immer wieder unterbrach und sie dadurch zwang, die Anleitung mehrmals zu wiederholen. Zu den Aufgaben der Befragerin gehört zudem, den Probanden auf Widersprüche in den Aussagen hinzuweisen und gegebenenfalls nachzufragen. Insofern ist auch seine im Übrigen völlig unsubstantiierte Behauptung, sie habe ihn "der Lüge bezichtigt", nicht geeignet, die Befangenheit der Gutachterin zu belegen. Insgesamt bestehen keine schlüssigen Hinweise auf eine allfällige Voreingenommenheit der Gutachterinnen gegenüber dem Beschwerdeführer, die Rüge ist unbegründet.
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4.
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Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten als widersprüchliches, nicht ernst zu nehmendes Werk. Da das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten mit dem Willkürverbot von Art. 9 BV nicht vereinbar ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 118 Ia 144 E. 1c), ist im Folgenden zu prüfen, ob seine Einwände geeignet sind, das Gutachten zu erschüttern.
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4.1 Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass das Gutachten Ausführungen zu seiner Erscheinung ("pünktlich und mit gepflegtem Äusserem") und seinem Verhalten während der Begutachtung ("unkooperativ, ungeduldig und teilweise ungehalten", er habe Weisungen nicht kommentarlos befolgt und einen "Katzbuckel" gemacht) enthält. Solche Ausführungen, die keinen Bezug zur Verkehrssicherheit hätten, hätten in einem Gutachten nichts verloren und würden es disqualifizieren.
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Es trifft zu, dass aus derartigen Feststellungen keine direkten Folgerungen über die Fahreignung des Beschwerdeführers gezogen werden können. Hingegen liegt es nahe, dass das Auftreten und das Verhalten des Probanden während der Begutachtung unter Umständen Schlüsse auf dessen Einsicht in die Notwendigkeit der Überprüfung seiner Fahreignung zulassen, was wiederum Rückschlüsse auf die Fahreignung selber ermöglichen kann. Auch wenn die beanstandeten Feststellungen insgesamt für das Testergebnis kaum entscheidend sind, so lässt sich jedenfalls nicht von vornherein sagen, sie seien unsachlich und in einem wissenschaftlichen Gutachten fehl am Platz. Die Kritik ist unbegründet.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, dass ihm das Gutachten einerseits die charakterlichen Eigenschaften für das Führen eines Motorfahrzeugs abspreche, anderseits aber davon ausgehe, dass dieser Mangel durch 12 Einzeltherapiestunden bei einem Psychotherapeuten behoben werden könnte. Entweder sei man charakterlich ungeeignet, ein Auto zu lenken, oder man sei es nicht. 12 Therapiestunden könnten einen solchen Charakterfehler nicht heilen. Damit kranke das Gutachten an einem inneren Widerspruch, sodass darauf nicht abgestellt werden könne.
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Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen im Strassenverkehr unauffällig verhält, sich jedoch in emotionalen Ausnahmesituationen - wie beim Vorfall vom 10. Juni 2009 - zu einem unüberlegtem, riskanten Fahrverhalten hinreissen lässt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er im Rahmen einer Psychotherapie lernen kann, mit belastenden Situationen besser umzugehen und ein sich und andere gefährdendes Fahrverhalten zu vermeiden. Sobald er dafür Gewähr bietet, steht nach dem Gutachten einer Wiedererteilung des Führerausweises unter diesem Gesichtspunkt nichts mehr entgegen. Von einem inneren Widerspruch des Gutachtens kann keine Rede sein, der Einwand ist offensichtlich unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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