BGer 2C_822/2011 |
BGer 2C_822/2011 vom 10.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_822/2011
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Urteil vom 10. Oktober 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Simon Osterwalder und Prof. Dr. Isabelle Häner,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Bundesamt für Kommunikation,
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Zukunftstrasse 44, 2503 Biel/Bienne.
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Gegenstand
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Kanalbelegung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. August 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Die Y.________ AG verfügt seit 31. Oktober 2008 über eine Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für ein Regionalfernsehen im Versorgungsgebiet 10 (Region Zürich-Nordostschweiz), verbunden mit einem Zugangsrecht nach Art. 59 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die zu dessen Aufschaltung verpflichteten Fernmeldedienstanbieterinnen ordneten das Programm der Y.________ AG den zum jeweiligen Zeitpunkt gerade freien ihnen zugewiesenen Frequenzen zu.
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Gestützt auf Art. 9 lit. b der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen stellte die Y.________ AG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) das Gesuch, zehn Fernmeldedienstanbieterinnen, darunter die X.________ GmbH, seien zur Verbreitung ihres Programms auf den ersten Programmplätzen im Konzessionsgebiet zu verpflichten. Mit Verfügung vom 24. September 2010 wies das BAKOM das Gesuch ab. Mit Urteil vom 26. August 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Y.________ AG die Verfügung des BAKOM auf; es wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gegen dieses Urteil gelangte die X.________ GmbH mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2011 an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die BAKOM-Verfügung im Wesentlichen zu bestätigen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480-482), weil sie das Verfahren nicht abschliessen.
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2.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zwar definitiv ein Recht der Y.________ AG auf bevorzugten Programmplatz anerkannt, jedoch nicht abschliessend beurteilen können, ob die betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen dieses Recht der Y.________ AG verletzt haben und, gegebenenfalls, in welcher Form dieses umzusetzen wäre (Festlegung des Kanals, unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Programmveranstalter). Das angefochtene Urteil stellt mithin einen Zwischenentscheid dar.
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Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
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2.3 Die Beschwerdeführer geht fälschlicherweise davon aus, beim angefochtene Urteil handle es sich um einen Endentscheid, weshalb sie sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht äussert.
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Inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist unerfindlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Rückweisungsentscheid ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten erforderlich machte, den zu ersparen ein die Beschwerde gutheissender bundesgerichtlicher Endentscheid erlaubte; dass dies dennoch der Fall wäre, hätte daher die Beschwerdeführerin konkret darlegen müssen.
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2.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht Abteilung I und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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