Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_579/2011 {T 0/2}
Urteil vom 10. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2011.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich K.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2000 zusprach, was sie mit Mitteilungen vom 25. Oktober 2001 und 28. Juni 2004 bestätigte,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 1. Februar 2010 die Rente der K.________ auf Ende März 2010 aufhob mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand und damit ihre Erwerbsfähigkeit hätten sich verbessert,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde der K.________ mit Entscheid vom 31. Mai 2011 abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2011 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz dem Gutachten der Frau Dr. med. S.________ vom 29. November 2008 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt hat, es sei im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung in der Weise eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage sei, eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags auszuüben,
dass das Gutachten der Frau Dr. med. S.________ den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal sie eine gesundheitliche Verbesserung unter verschiedenen Aspekten - namentlich des Verhaltens, der Beschwielung der Finger, der äusserlichen Befunde im Vergleich mit der linken Hand, des Armumfangs, des radiologisch erhobenen knöchernen Befundes und des Schmerzmittelkonsums - nachvoll-ziehbar dargelegt hat,
dass daran die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern, zumal gemäss Bericht der Klinik B.________ vom 19. Mai 2009 in Bezug auf die Beweglichkeit der rechten Hand nur leichte Einschränkungen bestehen, der Faustschluss "ohne Defizit" gelang und die erwähnten Befunde (Schwellung und leichte livide Verfärbung der Finger sowie Hyperhidrosis an der rechten Hand; Hypertonus der Unterarmmuskulatur) weder zwingend eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, noch die Einschätzung der Frau Dr. med. S.________ widerlegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weiter Frau Dr. med. S.________ auch neurologische (Normal-)Befunde erhob und der vorinstanzliche Verzicht auf diesbezügliche Abklärungen in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung erfolgte (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 122 V 157 E. 1d S. 162) und schliesslich die bestrittene Beschwielung an der rechten Hand nicht allein ausschlaggebend ist,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_200/2011 vom 1. Juli 2011 E. 4.2) auch nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Vorinstanz grundsätzlich von der Fähigkeit zur Selbsteingliederung ausgehen durfte und überdies der Versicherten anlässlich des Standortgesprächs vom 28. Januar 2009 Eingliederungsmassnahmen (vgl. insbesondere Art. 18 IVG) angeboten wurden, welche indessen aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung ohnehin nicht angezeigt waren (SZS 2011 S. 71, 9C_163/2009 E. 4.1 und 4.2.2 sowie 9C_768/2009 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1),
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53),
dass die Vorinstanz bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 13 % die Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann