Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_593/2011
Urteil vom 12. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1971, arbeitete zuletzt im Vollzeitpensum als Mitarbeiterin Verpflegungsdienst/Küche in einem Alterswohnheim. Bei einem Sturz erlitt sie am 7. September 2006 eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes. Am 2. Mai 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und gab bei der Akademie X.________, Spital Y.________, ein bidisziplinäres (psychiatrisch/ rheumatologisches) MEDAS-Gutachten (vom 25. November 2009) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 30. März 2010 und Verfügung vom 26. Mai 2010 wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab.
B.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2011 ab.
C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzuprechen; es sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte zu prüfen; zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Gerügt wird im Wesentlichen eine unkritische Übernahme der gutachterlichen Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit. Es sei bekannt, dass die attestierte mittelgradige depressive Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit verursache. Zudem habe das Gericht die Berichte der behandelnden Ärzte nur ganz wenig berücksichtigt. Insbesondere im Bericht des medizinischen Zentrums Z.________ vom 8. Oktober 2010 sei klar festgestellt worden, warum das Gutachten der Akademie X.________ nicht haltbar sei. Da die ärztlichen Einschätzungen des Grades der Arbeitsunfähigkeit stark voneinander abweichen würden, sei deren Überprüfung in einer Eingliederungsstätte unabdingbar.
4.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommen über eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht hinaus, was jedoch zur Begründung des Rechtsmittels nicht ausreicht. Soweit die Ausführungen als Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgelegt werden können, wird damit nicht dargetan, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein soll.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, entspricht das Gutachten der Akademie X.________ grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Die Einschätzung aus rheumatologischer Sicht einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (wie z.B. als Küchenhilfe) ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es überzeugt auch die Stellungnahme, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer erheblichen subjektiven Krankheitsüberzeugung und einer von einer ausgeprägten Symptomausweitung überlagerten Situation leicht (d.h. um 30 %) eingeschränkt war. Die Beschwerde vermag das Gutachten inhaltlich mit keinem substanziierten Einwand anzugreifen. Gerade zum Vorwurf, dass sämtliche behandelnden Ärzte von einer vorab aus psychischen Gründen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die laut der Beschwerdeführerin regelmässig eingenommenen Antidepressiva im Blut nicht nachweisbar waren, was für eine ungenügende Compliance sprach. Deshalb war es laut Expertise erklärbar, dass sich die grundsätzlich behandelbare Depression nicht gebessert hatte. Zudem wurde angeführt, bei dieser Explorandin erachte man die fortlaufende Krankschreibung als in hohem Masse iatrogene (d.h. von der ärztlichen Therapie erzeugte) Verstärkung einer dysfunktionalen Bewältigungsstruktur, was ohne ein berufliches Eingegliedert-Sein erwartungsgemäss nicht zu einer Verbesserung führen könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auch retrospektiv zumutbar gewesen wäre.
4.2 Gegen diese plausible Argumentation ist von Seiten des medizinischen Zentrums Z.________ in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 zum Gutachten der Akademie X.________ nichts vorgebracht worden, was auf eine offensichtlich unrichtige (Art. 105 Abs. 2 BGG) Einschätzung der Administrativgutachter und des darauf beruhenden angefochtenen Entscheids hinweisen würde. Das kantonale Gericht ist somit ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Beschäftigung vollschichtig zumutbar war. Nicht jede nach einer Administrativbegutachtung auftauchende divergierende Auffassung der behandelnden Ärzte gibt zu Beweisweiterungen Anlass. Davon ist abzuweichen, wenn die Kritik objektive Befunde und nachprüfbare Angaben enthält, welche die bisherige Sichtweise in Frage stellen können (Urteil 9C_210/2010 E. 2.3 in fine). Da dem hier nicht so ist, rechtfertigt sich auch die beantragte Rückweisung zu zusätzlichen Abklärungen nicht.
5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz