Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_496/2011
Urteil vom 13. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdeführerin,
gegen
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Arbon gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit den Anträgen, diese zur Zahlung von Fr. 483'347.35 nebst Zins zu verpflichten und festzustellen, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen sei und der Beschwerdegegner nicht daran gebunden sei;
dass das Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 30. April 2010 die Klage abwies;
dass der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung bzw. Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 3. März 2011 Berufung und Anschlussberufung für begründet erklärte und das Verfahren zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies;
dass die Rückweisung damit begründet wurde, dass das Bezirksgericht zu Unrecht angenommen habe, ein bestimmtes Ereignis (Logoänderung) habe die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners gerechtfertigt, dagegen nicht geprüft habe, ob zwei andere Ereignisse die fristlose Entlassung rechtfertigen könnten;
dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2011 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts vom 3. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter diesen Entscheid insoweit aufzuheben, als darin das Verhalten des Beschwerdegegners in der Frage der Logoänderung als für die Streitentscheidung irrelevant bezeichnet werde und entsprechend das Bezirksgericht Arbon bzw. die Vorinstanz anzuweisen, auch bezüglich dieses Kündigungsgrunds Beweis abzunehmen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist, womit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausscheidet;
dass sodann die Voraussetzung der Herbeiführung eines Endentscheides durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausgeschlossen ist, soweit die Beschwerdeführerin mit dem Eventualantrag die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Arbon bzw. die Vorinstanz verlangt;
dass hinsichtlich der Frage der Aufwandersparnis in der Beschwerdeschrift (S. 5) in allgemeiner Form vorgebracht wird, dass die Beweisabnahme durch das Bezirksgericht hinsichtlich der "beiden anderen Entlassungsgründe" "mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden sein" werde;
dass eine solche allgemein gehaltene, unsubstanziierte Behauptung indessen für den Nachweis der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt;
dass unter den gegebenen Umständen auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung gegeben wäre;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin