BGer 8C_765/2011 |
BGer 8C_765/2011 vom 20.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_765/2011
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Urteil vom 20. Oktober 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
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Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
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In Erwägung,
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dass K.________ mit Eingabe vom 29. September 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erhoben hat,
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 auf den Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) hingewiesen und ihn gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 14. Oktober 2011 den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 14. Oktober 2011 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) innerhalb der mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass zudem die Beschwerde vom 29. September 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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