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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_68/2011
Urteil vom 21. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, vom 30. September 2010.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch vom 23. April 2010 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 beim Obergericht um Revision des Entscheides vom 2. Juli 2010 ersuchte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 30. September 2010 auf die Revision nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 30. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dessen Entscheid vom 30. September 2010 mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" anzufechten;
dass das Obergericht die Eingabe am 6. September 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 30. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliches und rechtswidriges Handeln des Obergerichts behauptet wird, jedoch nicht konkret und in verständlicher Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Obergericht die entsprechenden Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin