Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_576/2011
Urteil vom 25. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietstreitigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug vom 2. September 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug folgende Rechtsbegehren einreichte:
"1. Die geltende Kündigungsregelung gemäss Vertrag sei abzuändern auf 5, maximal 10 Arbeitstage (1, längstens 2 Wochen), immer auf Ende jeden Monats, während längstens der gesetzlichen Frist.
2. Die Frist für die Freigabe des Mietzinsdepots sowie für die Heizkostenabrechnung sei durch die Schlichtungsbehörde festzusetzen (maximal 60 Tage nach Auszug).
3. Der Mietzins soll ab sofort 50% gekürzt werden, bis alle Mängel in gegenseitigem Einvernehmen behoben und insbesondere die Schimmelproblematik gelöst ist."
dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. September 2011 einen Vergleich schlossen, worauf die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren zufolge Vergleichs am Protokoll abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. September 2011 datierte, als "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss der Schlichtungsbehörde beim Bundesgericht anfechten will;
dass er in der Eingabe insbesondere vorbringt, dass er nachträglich festgestellt habe, dass der Vergleich auf einem Missverständnis beruhe;
dass die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2011 selbst darauf hinweist, dass die Revision eines rechtskräftigen Entscheides beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, verlangt werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO);
dass somit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin