BGer 6B_629/2011 |
BGer 6B_629/2011 vom 25.10.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_629/2011
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Urteil vom 25. Oktober 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung, Kosten etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 (SK 11 193 CEM).
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Nachdem der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz freigesprochen worden war, wurde im angefochtenen Entscheid erkannt, dass ihm weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung ausgerichtet werde. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trage der Staat. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Aus der Beschwerde müsste sich ergeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. So bemängelt der Beschwerdeführer z.B, dass die Verfahrenskosten der ersten Instanz auf die Staatskasse genommen wurden. Aus seiner Feststellung, auch er sei ein Bürger des Staates, der durch die Kostenauflage betroffen sei (Beschwerde S. 1 unten), ergibt sich jedoch nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er sei in diesem Punkt zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels nicht legitimiert (angefochtener Entscheid S. 2 E. 5), gegen das Recht verstossen könnte. Weiter macht er z.B. geltend, durch die Kontrollen in den Zügen sei er ein "berühmt berüchtigter gedemütigter Schwarzfahrer" geworden (Beschwerde S. 2 oben). Aus dieser Angabe wird nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm durch das Verfahren ein entschädigungswürdiger materieller oder immaterieller Nachteil hätte entstanden sein sollen (angefochtener Entscheid S. 3 E. 6), willkürlich oder sonst rechtswidrig sein könnte.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3.
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Wie schon in früheren Verfahren wird der Beschwerdeführer bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten zu legen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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