Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_672/2011/
Urteil vom 27. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (in teilweiser Gutheissung seiner Berufung gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'110.-- (ab 1. August 2010) bzw. von Fr. 3'010.-- (ab 1. Juni 2011) sowie zur halbjährlichen Übereignung der Belege über den erhaltenen Bonus und zur Überweisung der Hälfte davon an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Unterhaltsbeiträge seien von der ersten Instanz auf Grund der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung bemessen worden, in Anbetracht der Existenzminima (Beschwerdeführer: Fr. 3'583.--, Beschwerdegegnerin: Fr. 3'302.--) sowie des Gesamteinkommens der Parteien (Beschwerdeführer: Fr. 8'500.--, Beschwerdegegnerin seit 1. Juni 2011: Fr. 2'200.--) ergäben sich (bei hälftiger Überschussverteilung) die erwähnten Unterhaltsbeiträge, die künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge der bevorstehenden Pensionierung des Beschwerdeführers könnten (zufolge Unbestimmtheit) erst in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht einlässlich den Sachverhalt schildert, den obergerichtlichen Entscheid kritisiert, auf der eigenen Rechtsauffassung beharrt und eine Verletzung des "Clean-Break-Prinzips", der bundesgerichtlichen Praxis sowie von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB behauptet,
dass jedoch der Beschwerdeführer weder mit diesen noch mit seinen übrigen Vorbringen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. August 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann