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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_623/2011
Urteil vom 31. Oktober 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2011.
In Erwägung,
dass die 1954 geborene R.________ sich am 13. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich (hiernach: IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 16. August 2005 einen Rentenanspruch ablehnte,
dass diese Abweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2007 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2007 bestätigt wurde,
dass die Versicherte sich am 27. Juni 2007 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet und die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Abklärungen, insbesondere Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens (Expertise des Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2008), mit Verfügung vom 11. Januar 2010 abgewiesen hat,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juni 2011 abgewiesen wurde,
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens sowie nach Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eine Invalidenrente auszurichten und die ausgewiesenen Kosten eines beim Institut X.________ eingeholten Gutachtens (vom 3. Februar 2010) zu vergüten,
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist, wobei in der Beschwerde geltend gemacht wird, ein Rentenanspruch sei ihr unter Rechtsverletzung wegen unvollständiger Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen und wegen Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten verweigert worden,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten richtig dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht sich insbesondere auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene und von ihr als beweiskräftig anerkannte Administrativgutachten von Dr. med. K.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 2008, auf Nachfrage hin ergänzt durch ein Schreiben vom 23. Januar 2009, ausweisend eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in jeder Art von Tätigkeit aufgrund einer gegenwärtig leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom, gestützt hat,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit der nach dem (betreffend das mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2007 abgeschlossene Verfahren) multidisziplinären Gutachten des Zentrums Y.________ vom 4. August 2005 eingetretenen somatischen Verschlimmerung der strukturellen Schädigungen an der Wirbelsäule nicht auseinander gesetzt, obwohl dieser verschlechterte Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumindest eine neue gutachtliche Abklärung erforderlich gemacht hätten,
dass das kantonale Gericht durchaus die aus dem deutschen Rentenverfahren stammenden Unterlagen und die neueren rheumatologisch- orthopädischer Natur (insbesondere jenen des Dr. med. H.________) berücksichtigt hat und dem Sinne nach zum Schluss gekommen ist, eine erhebliche Verschlimmerung seit 2005 sei nicht ausgewiesen, was im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG standhält,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Beeinträchtigungen insbesondere rügt, die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten missachtet, indem sie auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. K.________ abgestellt habe,
dass sie diesbezüglich in Wiederholung ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren die Begutachtung durch Dr. med. K.________ und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab März 2008 kritisiert, wobei sie sich dazu auf eine von ihr beim Institut X.________ eingeholte, am 3. Februar 2010 erstattete Stellungnahme von Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. S.________ stützt, welche nach vorinstanzlicher Beurteilung als nicht geeignet betrachtet wurde, die gutachtlichen Feststellungen von Dr. med. K.________ in Frage zu stellen,
dass diese Beweiswürdigung keinesfalls Bundesrecht verletzt, weil die psychiatrische Einschätzung von Art, Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her dem ärztlichen Sachverständigen einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet, so dass abweichende Auffassungen als solche keinen genügenden Grund zu weiteren Beweiserhebungen bilden,
dass die Invaliditätsbemessung in der Beschwerde nicht substanziiert angefochten wird - weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen -, was insbesondere für die Rüge einer zu Unrecht unterbliebenen (und nachzuholenden) Haushaltsabklärung gilt, nachdem die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 11. Januar 2010 als ausschliesslich Erwerbstätige behandelte, ohne dass dies in der vorinstanzlichen Beschwerde oder Replik beanstandet worden wäre,
dass die Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung (SVR 2010 UV Nr. 11 S. 44 E. 5 S. 46) für die Vergütung der Privatexpertise offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini