Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_738/2011
Verfügung vom 2. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
Bezirksspital B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Helfenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau.
Gegenstand
Zweckentfremdung/Rückforderung von Subventionen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 des Bezirksspitals B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2011 betreffend Rückforderung von Subventionen,
in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 14. September 2011 nach aussergerichtlicher Einigung zwischen den Parteien zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller