BGer 8C_706/2011 |
BGer 8C_706/2011 vom 02.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_706/2011
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Urteil vom 2. November 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juni 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Nach mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009 erfolgter Aufhebung einer rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. März 2007 und darauf anordnungsgemäss durchgeführten weiteren Erhebungen medizinischer und erwerblicher Art sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle B.________ (Jg. 1951) mit Verfügung vom 19. August 2010 für die Zeit ab 1. April 2006 eine bis 30. September 2006 befristete Dreiviertelsrente zu.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2011 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, es seien ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 30. Juni 2011 ab April bis Mai 2006 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht in seinen Entscheiden vom 26. Januar 2009 und 30. Juni 2011 richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies unter anderem die Invaliditätsbemessung bei teilweise ausserhäuslich erwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2008 und Art. 28 Abs. 2ter IVG in der früheren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die gerichtliche Überprüfung rückwirkender Zusprachen abgestufter und/oder befristeter Renten zufolge nach erfolgter Rentengewährung eingetretener revisionsrelevanter Veränderungen der gesundheitlichen und/oder erwerblichen Verhältnisse (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweis; bestätigt durch BGE 131 V 164 und 132 V 393 E. 2.1 [in fine] S. 395).
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3.
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3.1 Unbestrittenermassen würde die Beschwerdeführerin - wäre sie gesund geblieben - zu 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Übrigen der Haushaltführung widmen, sodass die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Von der Beschwerdeführerin nicht mehr thematisiert worden ist auch, dass im Juni 2006 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine Verminderung der Behinderung im Erwerbsleben eingetreten ist, welche eine Rentenrevision zu rechtfertigen vermag. Weiter wird die im erwerblichen Bereich verbliebene zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 20 % nach Ablauf der Wartezeit im April 2006 bis Mai desselben Jahres und von 50 % ab Juni 2006 ebenso wenig in Frage gestellt wie die im Haushalt resultierende Teilinvalidität von 10,95 %. Im erwerblichen Bereich werden hingegen die Bestimmung des ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) und des trotz leidensbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) beanstandet, mithin beide dem im erwerblichen Tätigkeitsbereich vorzunehmenden Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legende Werte.
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3.2 Was das Valideneinkommen anbelangt, führt die Beschwerdeführerin aus: "fälschlicherweise geht die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von CHF 49'696.- aus, indem sie den Tabellenwert des jährlichen Invalideneinkommens von CHF 70'994.- auf ein Pensum von 70 % herunter rechnet."
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Diese Darstellung ist nicht nur kaum nachvollziehbar, sondern genau besehen auch unzutreffend. Das kantonale Gericht hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielte Jahreseinkommen ausgehend von den gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 (LSE 2006) ausgewiesenen Lohnzahlungen an weibliche Angestellte mit Sekretariats- und Kanzleiaufgaben von monatlich Fr. 5'675.- (Tabelle TA7 der LSE 2006, Anforderungsniveau 3) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden auf Fr. 70'994.- pro Jahr hochgerechnet, was bei einem - entsprechend dem auf den erwerblichen Bereich entfallenden Anteil an der Gesamttätigkeit - 70 % ausmachenden Arbeitspensum tatsächlich noch Fr. 49'696.- ergibt (0,7 x Fr. 70'994.-). Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Tabellenlöhne aus der LSE 2006 (dem Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns) beigezogen hat, nachdem die Beschwerdeführerin im Sekretariat einer Musikschule arbeitet, wo sie ihr Pensum betriebsbedingt nicht auf ein ihr gesundheitlich zumutbares Ausmass steigern kann, und auch nicht versucht hat, ihr verbliebenes Leistungsvermögen anderweitig erwerblich voll zu verwerten. Aus diesem Grund müssen denn auch die Lohnangaben des Arbeitgebers vom 8. September 2005, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, für die Bestimmung des hier massgeblichen Valideneinkommens unbeachtlich bleiben.
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3.3 Davon ausgehend, dass das Invalideneinkommen nach derselben Tabelle der LSE zu ermitteln und der Invaliditätsgrad dementsprechend mit der ärztlicherseits ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich identisch ist, hat die Vorinstanz im Erwerbsbereich für die Monate April und Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab Juni 2006 eine solche von 50 % angenommen, was unbestritten geblieben ist. Damit ergaben sich - unter zusätzlicher Zubilligung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) ab April 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 12'779.- (Fr. 70'994.- x 0,2 x 0,9) und ab Juni 2006 ein solches von Fr. 31'947.- (Fr. 70'994.- x 0,5 x 0,9), womit laut angefochtenem vorinstanzlichen Entscheid verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'696.- (E. 3.2 hievor) aus dem erwerblichen Bereich - entsprechend dem hypothetischen Arbeitspensum zu 70 % zu Buche schlagende - Teilinvaliditäten von 52 % (ab April 2006) und von 25 % (ab Juni 2006) resultierten (100 % x [49'696 - 12'779] / 49'696.- x 0,7 = 52 % resp. 100 % x [49'696 - 31'947] / 49'696.- x 0,7 = 25 %). Zusammen mit der unbestritten gebliebenen Teilinvalidität aus dem nicht erwerblichen Bereich von 10,95 % (E. 3.1 hievor) ergeben sich so ab April 2006 eine Gesamtinvalidität von rund 63 % und ab Juni 2006 von - nicht mehr rentenrelevanten - knapp 36 %.
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4.
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Unter dem einzigen Vorbehalt des - nachstehend noch zu prüfenden - beschwerdeführerischen Einwands, der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen sei zu gering ausgefallen, erweist sich die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung demnach in allen Teilen als korrekt, sodass sich die in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung per Ende September 2006 als rechtens erweist. Es besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage dazu, diesen Zeitpunkt - wie in der Beschwerde ans Bundesgericht beantragt - bereits auf Ende Mai 2006 vorzuverlegen, weshalb davon abzusehen ist.
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4.1 Die Frage, ob ein so genannt leidens- oder behinderungsbedingter Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalidenlohn nach Massgabe der in BGE 126 V 75 aufgestellten Grundsätze vorgenommen werden kann, ist rechtlicher Natur und insoweit vom Bundesgericht frei überprüfbar. Die Festlegung der Höhe eines solchen Leidensabzuges hingegen beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).
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4.2 Praxisgemäss ist der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
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4.3 Den abzugsrelevanten Aspekten hat das kantonale Gericht mit einer 10%igen Reduktion des sich aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ergebenden Betrages hinreichend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift durch nichts zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin den geltend gemachten höheren Abzug zur Hauptsache mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet, welche indessen - wie die Vorinstanz richtig befunden hat - schon durch die Anerkennung der Verminderung des Leistungsvermögens hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Auch dass die Vorinstanz dem Alter der Beschwerdeführerin, welches im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns bei rund 55 Jahren lag, keine einen zusätzlichen Abzug rechtfertigende Bedeutung beimessen wollte, ist seitens des Bundesgerichts angesichts der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 4.1 hievor) nicht zu beanstanden.
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5.
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Bei diesem Ausgang des - ohne Schriftenwechsel durchzuführenden (Art. 102 Abs. 1 BGG) - Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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