BGer 1B_576/2011 |
BGer 1B_576/2011 vom 03.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_576/2011
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Urteil vom 3. November 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 15. September 2011.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 17. Mai 2011 eine von X.________ gegen Z.________ erstattete Strafanzeige nicht an die Hand nahm;
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dass X.________ gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichte;
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dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (und ebenso den von ihm verwendeten Briefumschlag) nicht unterzeichnet hat, weshalb er gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht und aufgefordert worden ist, diesen spätestens bis am 21. Oktober 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (s. Art. 42 Abs. 5 BGG);
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dass er auf diese ihm am 19. Oktober 2011 zugestellte Verfügung hin nicht reagiert, den Mangel also nicht behoben hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Kosten zu erheben;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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