BGer 2D_61/2011 |
BGer 2D_61/2011 vom 03.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_61/2011
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Urteil vom 3. November 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Realgymnasium A.________,
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Beschwerdegegner,
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Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtbestehen Aufnahmeprüfung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 29. September 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Z.________, die Tochter von X.________ und Y.________, absolvierte im Frühjahr 2011 die Aufnahmeprüfung für das Realgymnasium A.________. Das Rektorat teilte den Eltern am 25. Mai 2011 mit, dass sie die Aufnahmeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4,438 nicht bestanden habe. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2011 ab. Mit Urteil vom 29. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Am 30. Oktober 2011 haben X.________ und Y.________ dem Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, wobei sie dieses darum bitten, verschiedene Fragen zum Thema Aufnahmeprüfung unter dem Aspekt Diskriminierung zu beantworten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Das angefochtene Urteil hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG unzulässig ist und zu dessen Anfechtung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung steht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird; dabei ist gezielt aufzuzeigen, inwiefern ein konkret angerufenes verfassungsmässiges Recht durch den angefochtenen Akt verletzt werde (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerdeführer führen aus, nach ihrer Überzeugung liege im Fall der Aufnahmeprüfung ihrer Tochter eine Diskriminierung vor; sie sprechen insofern Art. 8 Abs. 2 BV, ein verfassungsmässiges Recht, an. Sie werfen dazu unter Bezugnahme namentlich auf die bei der Prüfung gestellten Einstiegsfragen (zu Nationalität und Wohnort) mehrere Fragen auf, über die das Bundesgericht als einzige Instanz unabhängig und überkantonal entscheiden könne. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Sinn und Bedeutung dieser Einstiegsfragen allgemein und unter dem Aspekt Diskriminierung befasst und alsdann dargelegt, warum eine Diskriminierung (Beeinflussung der Bewertung der Prüfungsleistung durch besagte Einstiegsfragen) nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Rechtsschrift auf die entsprechenden Erwägungen nicht ein und vermögen mit ihren in Frageform gemachten Ausführungen in keiner Weise darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 8 Abs. 2 BV verletzt habe.
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Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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