Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_573/2011
Urteil vom 3. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückerstattung; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene S.________ war als Mitarbeiter der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Januar 1995 verletzte er sich am linken Knie. Für die ihm hieraus verbliebenen Beeinträchtigungen sprach ihm die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2004 ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu. Im März 2006 gab ihr die Firma Y.________ AG an, der Versicherte arbeite als Stellvertreter des Leiters Spedition Tagesschicht. Mit Schreiben vom 30. März 2006 eröffnete ihm die SUVA, die Rente werde nicht geändert. Aufgrund einer im Januar 2009 von ihr eingeleiteten Rentenrevision reichte der Versicherte am 17. Februar 2009 Lohnabrechnungen der Firma Y.________ AG ein. Diese gab der SUVA am 20. April 2009 an, er arbeite seit 1. Mai 2008 als Leiter der Spedition Tagesschicht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 eröffnete die SUVA dem Versicherten, sie hebe die Rente rückwirkend ab 1. Mai 2008 auf und fordere die ab diesem Zeitpunkt bis 30. September 2009 erbrachten Leistungen von Fr. 11'597.- zurück. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 hob sie die Rente ab 1. Mai 2008 auf. Mit Einsprache vom 10. Dezember 2009 verlangte der Versicherte den teilweisen Verzicht auf die Rückforderung bzw. für die Restanz den Erlass. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 hielt die SUVA an der Rückerstattung von Fr. 11'597.- fest und lehnte einen Erlass mangels guten Glaubens des Versicherten ab. Mit Entscheid vom 15. März 2010 wies sie die Einsprache ab und legte dar, die vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2009 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 12'290.80 seien zurückzufordern; der Erlass der Rückforderung sei am 2. Februar 2010 rechtskräftig abgelehnt worden.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Reduktion der Rückforderung von Fr. 12'290.80 auf Fr. 6'740.40.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 I 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ), welche voraussetzt, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1; Urteil 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 2). Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die für den Bereich der Invalidenversicherung geltende Spezialregelung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (siehe E. 5 hienach). Darauf wird verwiesen.
3.
Vorliegend geht es um die Revision der dem Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 ausgerichteten Invalidenrente wegen Veränderung seiner Einkommensverhältnisse und damit zusammenhängend um die Frage der Rückerstattung der angeblich zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen. Der Versicherte bestreitet nicht, dass er die seit 1. Mai 2008 bis zur verspäteten Meldung seines Lohnes vom 17. Februar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 6'740.40 zurückerstatten muss. Streitig und zu prüfen ist also nur, ob er für die nach Februar 2009 bis 31. Oktober 2009 weiter ausbezahlten Rentenleistungen von total Fr. 5'550.40 rückerstattungspflichtig ist oder nicht.
4.
Die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; ihre Grundlage bildet somit stets die ursprüngliche Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung (hier vom 25. März 2004) bestand (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389, 117 V 8 E. 2c S. 17; Urteile 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2 und 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Demgegenüber betrifft die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die nachträgliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
Die Vorinstanz vermischte die Institute der Wiedererwägung und Rentenrevision. Sie argumentierte, die Rentenausrichtung sei zweifellos unrichtig gewesen, bezog sich aber auf den Zeitpunkt der geänderten Einkommensverhältnisse ab 1. Mai 2008. Ihre Auffassung, die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien erfüllt, ist klar falsch und damit bundesrechtwidrig. Denn mit der Wiedererwägung kann nur die Richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. März 2004 in Frage gestellt werden. Dies steht in casu jedoch nicht zur Diskussion; es geht vielmehr um eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
5.
5.1 Eine Rentenrevision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) gilt nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG grundsätzlich pro futuro. In einem Bereich der Sozialversicherung, für welchen es - wie in der Unfallversicherung - an besonderen Anpassungsregelungen fehlt, erscheint es gemäss UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 33 zu Art. 17 ATSG) zutreffend, bei einer von Amtes wegen erfolgenden Anpassung - wie sie hier in Frage steht - auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. auch BGE 98 V 103 E. 4 S. 103; Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.6; kritisch dazu FRANZ SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 109 ff.).
Für den Bereich der Invalidenversicherung hat die IVV spezifische Anpassungsregelungen getroffen, welche die zeitlichen Wirkungen für einzelne Sachverhalte festlegt (vgl. Art. 88bis IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - aus Sicht der Revisionsverfügung - nicht rückwirkend, sondern frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall erfolgt die Anpassung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil 8C_90/2011 E. 8.5).
5.2 Ob die - gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG - strengere Regelung des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der Unfallversicherung analog anzuwenden ist, wurde letztinstanzlich bisher nicht ausdrücklich (im Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 wurde in E. 3.5 stillschweigend angenommen, eine Meldepflichtverletzung führe im UV-Verfahren zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung) entschieden. Im Urteil 8C_90/2011 E. 8.7 liess das Bundesgericht diese Frage offen. Auch hier kann sie offen gelassen werden. Selbst wenn Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV analog anwendbar wäre, würde in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der verspäteten Einkommens-Meldung des Versicherten vom 17. Februar 2009 die Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) wegfallen (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435). Die SUVA hat es selbst zu verantworten, dass sie nach Eingang dieser Meldung die Invalidenrente weiter ausgerichtet hat. Aufwendige weitere Abklärungen betreffend das Weiterbestehen des Rentenanspruchs waren jedenfalls nicht nötig; vielmehr wäre diesbezüglich eine reine Neuberechnung des Invaliditätsgrades erforderlich gewesen.
In dem von der SUVA im streitigen Einspracheentscheid angerufenen Urteil U 238/06 vom 30. März 2007 E. 3.2 ging es um die Frage, ob der Versicherer während des von ihm veranlassten Abklärungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine provisorische Einstellung der rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rentenleistungen anordnen kann, was verneint wurde. Dieses Urteil ist hier somit nicht einschlägig.
Damit entfällt die Rückerstattungspflicht des Versicherten ab 1. März 2009, d.h. ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat (BGE 119 V 431 E. 4b S. 435), bis 31. Oktober 2009, was unbestrittenermassen Fr. 5'550.40 ausmacht.
6.
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2011 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. März 2010 werden insoweit abgeändert, als der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf Fr. 6'740.40 festgelegt wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Jancar