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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_488/2011
Urteil vom 4. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie.
Gegenstand
380/220-kV-Leitung Grynau - Siebnen, Teilstück Mast
Nr. 15 bis Unterwerk Grynau, und 110 kV-Leitung
Grynau - Siebnen (auf den Tragwerken der 380/220 kV-
NOK-Leitung, Teilstück Mast Nr. 15 bis Unterwerk Grynau),
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) die Planvorlage L-1699871.2 für eine 380/220 kV-Leitung Grynau - Siebnen, Teilstück Mast Nr. 15 (Gemeinde Tuggen/SZ) bis Unterwerk Grynau, welche die bestehende 220/150 kV-Leitung ersetzen soll, sowie die Planvorlage L-151787.4 für eine 110 kV-Leitung Grynau - Siebnen, Teilstück Mast Nr. 15 bis Unterwerk Grynau, welche als Ersatz für die heutige 50 kV-Leitung auf den Tragwerken der künftigen 380/220 kV-Leitung mitgeführt werden soll, mit verschiedenen Auflagen.
Hiergegen erhob u.a. X.________ Beschwerde ans Bundesverwal-tungsgericht. Dessen Abteilung I hat diese Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2011 abgewiesen, während die von der Gemeinde Tuggen und die von der Genossame Tuggen erhobenen Beschwerden teilweise gutgeheissen und insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden.
2.
X.________ führt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer bemängelt das angefochtene Urteil und die aus seiner Sicht nicht gleich erfolgte bundesverwaltungsgerichtliche Beurteilung der Beschwerden auf ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht hinreichend mit den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. durch das Urteil im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp