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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_635/2011
Urteil vom 7. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Dezember 2008 stiess ein herannahender Personenwagen in das Heck des von A.________ (Jahrgang 1983) gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Automobils, das auf die linke Fahrbahnhälfte geschoben wurde und frontal mit einem entgegenkommenden Lastwagen kollidierte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die wegen der Folgen dieses Unfalles erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) mit Verfügung vom 1. Juli 2010 auf den 31. Juli 2010 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ein. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 23. November 2010).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. Juni 2011).
C.
Mit Beschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat unter zutreffender Darlegung der medizinischen Akten und der Rechtsgrundlagen erwogen, dass weder radiologisch noch klinisch ein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachweisbar war, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (depressive Symptome mit Angstattacken, Zittrigkeit und Schlafstörungen; diffuse, druckartige Kopfschmerzen; schmerzhafte Nackenverspannungen; panvertebrale Rückenschmerzen; diffuses Einschlafen beider Hände; Schmerzen im Bereich der Kniekehlen und beider Ober- und Unterschenkel; vgl. Bericht der Rehaklinik X.________ vom 18. [recte: 19.] Mai 2009 und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. März 2010) hinreichend erklärte. Die psychiatrisch diagnostizierte, ausgeprägte Symptomatik (schwere depressive Episode einer Major Depression mit psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F32.3; vgl. Psychosomatisches Konsilium der Rehaklinik X.________ vom 3. Juni 2009) stand im Verlauf der gesamten Krankheitsentwicklung im Vordergrund (vgl. Bericht der Frau lic. phil. T.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 12. Mai 2010), weshalb die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma- (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), sondern nach denjenigen der Psychopraxis (BGE 115 V 133) beurteilt hat. Dieses Vorgehen, das die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist nicht zu beanstanden.
2.2
2.2.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der zutreffend zitierten Kasuistik festgestellt, dass die Heck- und anschliessende Frontalkollision vom 16. Dezember 2008 insgesamt als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu bezeichnen ist. Davon ausgehend hat die Vorinstanz weiter zutreffend erkannt, dass von den zu prüfenden, in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden, unfallbezogenen Adäquanzkriterien einzig dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit in Betracht fällt. Sie hat dieses Kriterium mit der Begründung nicht näher geprüft, mangels besonderer Ausprägung könne allein gestützt darauf der adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden.
2.2.2 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung des Unfallereignisses durch die betroffene Person zwar mitzuberücksichtigen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, Anknüpfungspunkt des zu prüfenden Adäquanzkriteriums bildet aber nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektiv erfassbare Unfallgeschehen (Urteil U 287/97 vom 20. November 1998 E. 3b/cc, publ. in: RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207). Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin als in der dreissigsten Woche schwangere Frau den Unfall vom 16. Dezember 2008 wesentlich bedrohlicher - als Angriff nicht nur auf das eigene, sondern auch auf das ungeborene Leben - empfand, als dies ohne Schwangerschaft der Fall gewesen wäre. Unter diesem Gesichtswinkel besehen weist das Unfallereignis - auch bei objektivierter Betrachtungsweise - eine besondere Eindrücklichkeit auf (vgl. Urteile 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3 und U 185/04 vom 6. Januar 1995 E. 3b [zusammengefasst publ. in: RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117]). Indessen kann unter Berücksichtigung der in der Beschwerde weiter geltend gemachten, objektivierbaren Begleitumstände (zweifacher Aufprall mit Richtungsänderung; Gefahr unter den Auflieger des entgegenkommenden Lastwagens zu geraten) nicht von einer ausserordentlichen Dramatik des Unfallgeschehens gesprochen werden. Eine solche bejahte das Bundesgericht etwa bei einer sich in einem Autobahntunnel bei voller Fahrt zugetragenen Kollision zwischen einem Lastwagen und einem Personenwagen, der anschliessend mehrmals mit der Tunnelwand zusammenstiess (Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3) oder bei einem Zusammenprall zwischen einem von der versicherten Person gelenkten Personenwagen und einem Sattelschlepper, dessen Fahrer die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen, in welchem die Insassen verzweifelt versuchten, auf sich aufmerksam zu machen, auf einer längeren Distanz vor sich herschob (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3). Solche oder bloss ähnliche Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor.
2.3 Das kantonale Gericht hat nach dem Gesagten die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 16. Dezember 2008 und der über den 31. Juli 2010 hinaus anhaltenden psychischen Gesundheitsstörung, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigte, zu Recht verneint.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grunder