Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_18/2011
Urteil vom 8. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. August 2011 (4F_13/2011); Feststellungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft,
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2011 (4F_13/2011) auf das vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 (4A_296/2011) erhobene Revisionsgesuch nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 24. August 2011 eine Eingabe einreichte, die er als "Revisionsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2011" und als "Feststellungsklage (Art. 25 BZP)" gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnete;
dass in der Rechtsschrift (S. 4) zur Begründung der Feststellungsklage vorgebracht wurde, dass "der Anwalt der Beklagten gemeinsam mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss dem "Verantwortlichkeitsgesetz" aus "unerlaubter Handlung" (Art. 41 OR)" hafte, weil diesem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung eines bestimmten Mandates eine Unaufmerksamkeit, ein Kunstfehler vorzuwerfen sei;
dass aufgrund dieser widersprüchlichen und schwer verständlichen Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht zur Beurteilung des offenbar als Direktklage gemeinten Rechtsbegehrens zuständig sein sollte (vgl. dazu Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb auf die "Feststellungsklage (Art. 25 BZP)" nicht einzutreten ist;
dass auch auf das Revisionsgesuch aus den folgenden Gründen nicht einzutreten ist;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. August 2011 diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 3. August 2011 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin