Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_20/2011
Urteil vom 8. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Ktf.,
Gesuchstellerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Herrn Amr Abdelaziz,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4F_10/2011 vom 26. Juli 2011,
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesuchstellerin mit Urteil vom 25. Juni 2010 zur Zahlung von EUR 330'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2007 an die Gesuchsgegnerin verpflichtete;
dass die Gesuchstellerin dieses Urteil beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Februar 2011 deren Beschwerde abwies;
dass die Gesuchstellerin beide kantonalen Entscheide mittels einer vom 25. März 2011 datierten Rechtsschrift mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht (Verfahren 4A_207/2011);
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2011 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 2. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, mit der sie beantragte, die bereits vorher eingereichte, vom 28. April 2011 datierte und gegen die beiden erwähnten kantonalen Entscheide gerichtete Beschwerde trotz des Nichteintretensentscheides vom 20. April 2011 zu behandeln;
dass das Bundesgericht das Gesuch mit Urteil vom 26. Juli 2011 abwies (Verfahren 4F_10/2011);
dass in der Entscheidbegründung insbesondere festgehalten wurde, dass unter den gegebenen Umständen eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG ausser Betracht falle und es auch nicht möglich sei, die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen oder zu verbessern;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 8. September 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 Beschwerde zu erheben, und das Bundesgericht bat, seine Entscheidung nachzuprüfen;
dass diese Erklärung als sinngemässes Revisionsgesuch im Sinne der Art. 121 ff. BGG zu verstehen ist;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. September 2011 diesen Anforderungen nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin