BGer 5A_605/2011
 
BGer 5A_605/2011 vom 08.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_605/2011
Urteil vom 8. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich und Gemeinde A.________,
2. Gemeinde B.________,
3. Kanton Zürich, Ref. xxx,
4. Kanton Zürich, Ref. yyy,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt C.________.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2011 stellte das Betreibungsamt C.________ im Rahmen einer Reihe von Betreibungen gegen X.________ in der Pfändung Nr. ... eine rektifizierte Pfändungsurkunde aus. Sie ersetzt eine solche vom 18. Januar 2011. Der rektifizierten Urkunde zufolge erzielte X.________ als IT-Mitarbeiter bei der Y.________ AG einen Monatslohn von Fr. 7'400.--. Davon pfändete das Betreibungsamt C.________ einen Betrag von monatlich Fr. 2'500.--. Die Pfändungsurkunde wurde X.________ am 11. Juni 2011 zugestellt.
B.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte festzustellen, dass die Pfändungsurkunde in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Die Lohnpfändung sei umgehend aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Aufhebung seinem Arbeitgeber mitzuteilen; eventualiter habe die Aufhebungserklärung durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Ebenso seien ihm die bereits vereinnahmten Geldbeträge unverzüglich zu erstatten. Das Bezirksgericht Uster trat auf die Beschwerde nicht ein (Beschluss vom 11. Juli 2011).
C.
C.a Darauf gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Eingabe vom 26. Juli 2011). Er stellte das Begehren, den Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben, wiederholte seine vor der Vorinstanz gestellten Anträge und verlangte überdies, das Geschäft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht die detaillierte Kostenrechnung des Betreibungsamtes ein und ersuchte mit Eingabe vom 12. August 2011 um Feststellung, dass diese Kostenrechnung in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.
C.b Soweit X.________ die betreibungsamtliche Kostenrechnung anfocht, trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe vom 12. August 2011 an das Bezirksgericht Uster (Beschluss vom 18. August 2011). Im gleichem Beschluss hiess sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Mit Urteil vom 24. August 2011 wies die Kammer die Beschwerde ab.
D.
Gegen das erwähnte Urteil ergreift X.________ (fortan "Beschwerdeführer") nun Beschwerde an das Bundesgericht. In seinem Schriftsatz vom 9. September 2011 (Postaufgabe) verlangt er, das Urteil des Obergerichts vom 24. August 2011 aufzuheben (Ziffer 1) und das Geschäft zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). Weiter seien der Kanton Zürich und dessen diverse Amtsstellen anzuweisen, die vereinnahmten Geldbeträge umgehend zu erstatten (Ziffer 3), unter Aufrechnung eines Zinses von 15 % ab "Vereinnahmedatum" (Ziffer 4).
Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Vorakten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Pfändungsschuldner ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die obere kantonale Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hat (Art. 18 SchKG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch hat er die Beschwerde fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) erhoben. Allein unter diesen Gesichtspunkten könnte das Bundesgericht grundsätzlich auf die Beschwerde eintreten.
1.2 Nicht zulässig sind vor Bundesgericht jedoch neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Auf den Antrag Ziffer 4, mit dem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals die "Aufrechnung eines Zinses" für den zu erstattenden Betrag verlangt, ist daher nicht einzutreten.
Das Begehren auf Rückerstattung der vereinnahmten Geldbeträge (Ziffer 3) ist insofern neu, als der Beschwerdeführer beantragt, den "Kanton Zürich und dessen diverse Amtsstellen" zur Erstattung anzuweisen. Vor den Vorinstanzen hatte der Beschwerdeführer lediglich beantragt, das Betreibungsamt C.________ entsprechend anzuweisen. Soweit er sich nun anschickt, diese Anweisung auf andere Behörden auszudehnen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Auch in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind Rechtsbegehren, die eine Summe Geldes zum Gegenstand haben, zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Auf nicht bezifferte Rechtsbegehren tritt das Bundesgericht ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für offensichtlich von Laien verfasste Beschwerden (Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 3 seiner Anträge die Erstattung der "vereinnahmten Geldbeträge". In seiner Beschwerdebegründung spricht er von "bisher per Lohnpfändung vereinnahmten Mitteln von CHF 20'000". Damit kann das Rechtsbegehren als hinreichend beziffert gelten und das Bundesgericht - mit der erwähnten Einschränkung (E. 1.2) - darauf eintreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1 und 2), kommt diesen Begehren keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
1.4 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; s. auch Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 433). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Bei alledem ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer lediglich einwenden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252, mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), was wiederum präzise geltend zu machen ist (Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen grösstenteils nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer gibt sich mit unzulässigen Verweisen auf frühere Rechtsschriften zufrieden und beschränkt sich mehrheitlich darauf, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen oder blosse Behauptungen aufzustellen.
2.
In formeller Hinsicht stösst sich der Beschwerdeführer offenbar daran, dass das Obergericht des Kantons Zürich zugleich als Vertreter des Kantons Zürich (Ref. xxx) auftritt. Er nennt jedoch weder eine Gesetzes- noch eine andere Vorschrift, die aufgrund dieser Konstellation verletzt wäre. Allein mit undifferenzierten Anwürfen gegen die "Beamtenschaften des Kantons Zürich" wird er den geschilderten Begründungsanforderungen keinesfalls gerecht. Soweit er eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte unterstellt und insbesondere die Befangenheit in allgemeiner Weise rügt, scheitert sein Vorbringen schon am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG). Aus diesem Erfordernis folgt, dass die rechtssuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Dass das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren Ref. xxx den Kanton Zürich vertritt, ergibt sich bereits aus der Pfändungsurkunde und den Rechtsakten. Von deren Inhalt musste der Beschwerdeführer Kenntnis haben. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.
In der Sache verlangt der Beschwerdeführer die Rückerstattung sämtlicher vom Betreibungsamt C.________ gepfändeter Lohnanteile. Deren Summe beläuft sich seiner Auffassung zufolge per 8. September 2011 auf Fr. 20'000.-- (s. E. 1.3). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er halte die Lohnpfändung, die ab Dezember 2010 erfolgt sei, "nach wie vor für widerrechtlich".
3.1 Soweit sich dieser Vorwurf auf die Geldbeträge bezieht, die der Pfändung zugrunde liegen, zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, inwiefern die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts offensichtlich unrichtig sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen). Allein zu behaupten, bei den in der Pfändungsurkunde aufgeführten Beträgen handle es sich um "frei erfundene Phantasiezahlen", genügt nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer beteuert, er habe die Zahlen zu keinem Zeitpunkt widerlegen können; diese würden auf reiner Willkür beruhen und seien "zugunsten des Kantons Zürich, seines Obergerichts und seiner anderen Amtsstellen ausgelegt". Darauf ist nicht einzutreten.
3.2 Der Beschwerdeführer kreidet dem Obergericht weiter an, es habe die Belege für die Unterhaltszahlungen, die er der Vorinstanz eingereicht habe, zu Unrecht als Noven abgetan und jegliche Urkunden "ignoriert". Den Ausführungen des Obergerichts zufolge sind Noven im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss dem kantonalen Recht nicht zulässig. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich nur darauf hin, ob sie eine Verletzung von Verfassungsrecht darstellt, namentlich ob sie willkürlich ist (Art. 9 BV) oder anderen verfassungsmässigen Rechten zuwiderläuft (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Insbesondere tut er nicht im Ansatz dar, inwiefern das Obergericht das kantonale Recht krass verletzt oder in einer Weise angewendet hätte, die in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und auch im Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Auch auf diese Rüge kann das Bundesgericht deshalb nicht eintreten.
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, einer Forderungssumme "von rund CHF 17'000" stünde die Summe aus seinen Direktzahlungen an die Gläubiger von Fr. 7'338.30 sowie aus den "bisher per Lohnpfändung vereinnahmten Mitteln von CHF 20'000, sowie darauf geschuldeten Zinsen von ca. CHF 1'300, also rund CHF 28'500 gegenüber". Allein mit solcherlei Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst lässt sich anhand dieser bloss ungefähren Angaben die genaue Höhe der Forderungssumme selbst dann nicht ermitteln, wenn man den angefochtenen Entscheid zu Rate zieht. Ebenso bleibt im Dunkeln, weshalb der Beschwerdeführer auf der Rückerstattung sämtlicher vereinnahmter Geldbeträge in der Höhe von Fr. 20'000.-- beharrt, wenn er die fragliche Schuldpflicht in der Höhe von mindestens Fr. 17'000.-- zugleich anerkennt. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seine Direktzahlungen an die Gläubiger beruft, um seinen Anspruch auf Rückerstattung der vereinnahmten Geldbeträge zu rechtfertigen, übersieht er, dass bei einer Zahlung direkt an die Gläubiger nur mehr der Richter die Betreibung aufheben kann, wenn der Gläubiger sie ungeachtet der Zahlung weiterführen will (BGE 73 III 69 E. 1 S. 70; 24 I 142 E. 1 und 2 S. 144). Darauf hat ihn bereits die Vorinstanz ganz richtig hingewiesen.
4.
Nach dem Gesagten liefert der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die streitige Pfändung zu Unrecht erfolgt sein soll. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit im Lichte von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn