Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_578/2011
Urteil vom 8. November 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Missbrauch von Ausweisen und Schildern; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Mai 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer GmbH und deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift vorgeworfen, trotz schriftlicher Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 24. März 2009 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für zwei Autos nicht abgegeben zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn am 24. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 24. Mai 2011 sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Dieser kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht.
Die Vorinstanz geht davon aus, die Verfügung vom 24. März 2009 sei am 26. März 2009 am Postschalter Fraubrunnen zugestellt worden (angefochtener Entscheid S. 8 E. IV/1b mit Hinweis auf KA act. 7). Weiter stellt sie fest, zum fraglichen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer Gesellschafter der GmbH und deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen (angefochtener Entscheid S. 8/9 E. IV/1e und S. 9/10 mit Hinweis auf KA act. 25/26). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, es sei ihm in der vorliegenden Sache in Fraubrunnen nie ein Brief zugestellt worden, und zum fraglichen Zeitpunkt sei die Geschäftsführung nicht durch ihn, sondern durch eine andere Person besorgt worden. Angesichts der Aktenlage lässt sich mit diesen Behauptungen nicht darlegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.
Ob die Polizistin, die den Rapport erstellt hat, mit dem Beschwerdeführer telefonierte, ist für den Ausgang der Sache nicht von Belang. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie sachdienliche Angaben machten könnte (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4a mit Hinweis auf KA act. 51). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn